Aktenzeichen: 56 IN 60/24
Am 01. April 2025 um 15:30 Uhr hat das Amtsgericht Lüneburg im Rahmen des laufenden Insolvenzantragsverfahrens über das Vermögen der Autohaus Brimm GmbH eine umfassende vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Zusätzlich wurde ein allgemeines Verfügungsverbot über das Vermögen des Unternehmens verhängt. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Lüneburg unter der Nummer HRB 203314 eingetragen und wird durch Geschäftsführerin Sabrina Söderberg mit Sitz in Salzhausen vertreten.
Als vorläufiger Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Moritz Sponagel, mit Kanzleisitz in der Hamburger Hafencity (Am Sandtorkai 50, 20457 Hamburg), bestellt. Er übernimmt fortan die Aufsicht über das schuldnerische Vermögen und hat die Aufgabe, dieses im Interesse der Gläubiger zu sichern und zu erhalten.
Die Schuldnerin darf ab sofort nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung des Insolvenzverwalters über Vermögenswerte verfügen. Ebenso sind Drittschuldner – etwa Kunden oder Geschäftspartner mit Zahlungsverpflichtungen – angewiesen, ausschließlich unter Beachtung des gerichtlichen Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Zahlungen direkt an die Autohaus Brimm GmbH ohne Zustimmung könnten andernfalls rechtlich unwirksam sein.
Der vollständige Beschluss ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Lüneburg einsehbar.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann durch die Antragstellerin mittels sofortiger Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus steht auch jedem Gläubiger, der das Fehlen der internationalen Zuständigkeit gemäß Artikel 5 Absatz 1 der EU-Verordnung 2015/848 geltend machen möchte, der Rechtsweg offen.
Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim
Amtsgericht Lüneburg – Insolvenzgericht,
Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg,
einzureichen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung, Verkündung oder wirksamen öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung. Maßgeblich ist dabei das jeweils früheste dieser Ereignisse. Wird die Entscheidung öffentlich bekannt gemacht, beginnt die Frist zwei Tage nach der Veröffentlichung.
Die Beschwerde kann schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts erklärt werden. Für die Wahrung der Frist zählt der Eingang beim Amtsgericht Lüneburg. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht erforderlich, jedoch muss die Beschwerde eigenhändig unterzeichnet sein.
Die Beschwerdeschrift muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen sowie die ausdrückliche Erklärung enthalten, dass Beschwerde eingelegt wird. Bei teilweiser Anfechtung ist der Umfang zu benennen. Eine Begründung ist zwar nicht zwingend, wird aber empfohlen.
Datenschutz-Hinweis:
Informationen gemäß Artikel 13 und 14 DSGVO zum Datenschutz sowie zu Ihren Rechten können Sie der Datenschutzerklärung des Gerichts entnehmen:
👉 Datenschutzinformationen Amtsgericht Lüneburg
Auf Wunsch stellt Ihnen das Gericht die Erklärung auch in Papierform zur Verfügung.