Amtsgericht Bremen
Aktenzeichen: 502 IN 28/24
Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der BlueRock Invest GmbH mit Sitz in der Kirchnerstraße 11, 28309 Bremen, hat das Amtsgericht Bremen am 28. März 2025 entschieden, den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abzuweisen. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Bremen unter der Nummer HRB 30354 geführt und wird vertreten durch den Geschäftsführer Artur Sebastian Torka.
Die Entscheidung erfolgte gemäß § 26 Abs. 1 InsO mit der Begründung, dass keine ausreichende Insolvenzmasse zur Deckung der Verfahrenskosten vorhanden ist. Eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens war somit nicht möglich.
Damit endet das Verfahren, ohne dass es zur Bestellung eines Insolvenzverwalters oder zur formellen Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommt. Die Gläubiger der Gesellschaft bleiben auf ihre Forderungen zunächst ohne Aussicht auf ein geordnetes Insolvenzverfahren.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind sowohl die Antragstellerin als auch sonstige Beteiligte, sofern sie durch die Entscheidung in ihren Rechten beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bremen
Ostertorstraße 25–31
28195 Bremen
(Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050)
einzureichen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung oder, sofern eine öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, zwei Tage nach dem Veröffentlichungsdatum. Maßgeblich für die Fristberechnung ist das jeweils frühere Ereignis.
Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts zu erklären, muss aber rechtzeitig beim Amtsgericht Bremen eingehen. Die Beschwerdeschrift ist vom Beschwerdeführer oder einem bevollmächtigten Vertreter zu unterzeichnen und muss die angegriffene Entscheidung sowie die Erklärung über die Beschwerde eindeutig benennen. Eine Begründung ist empfohlen, aber nicht zwingend vorgeschrieben.
Hinweis zur Gegenstandswertbeschwerde:
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts kann binnen sechs Monaten Beschwerde eingelegt werden, sofern der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
Amtsgericht Bremen
Beschluss vom 28. März 2025