Aktenzeichen: 3610 IN 1897/25
Am 31. März 2025 um 15:00 Uhr hat das Amtsgericht Charlottenburg im Rahmen des laufenden Insolvenzverfahrens über das Vermögen der ConnectiX GmbH, ansässig in der Rigaer Straße 60, 10247 Berlin, eine vorläufige Maßnahme zur Sicherung der Insolvenzmasse beschlossen. Das Unternehmen, das durch seinen Geschäftsführer Manuel Faust vertreten wird und im Handelsregister unter HRB 251875 eingetragen ist, steht nun unter vorläufiger Insolvenzverwaltung.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde der erfahrene Rechtsanwalt Jesko Stark, Budapester Straße 35, 10787 Berlin, bestellt. Ihm obliegt fortan die Aufgabe, das Vermögen der Schuldnerin zu überwachen, zu sichern und zu erhalten. Dabei prüft er insbesondere, ob die Mittel der ConnectiX GmbH ausreichen, um die Verfahrenskosten zu decken.
Zentrale Maßnahme der gerichtlichen Verfügung ist, dass Verfügungen der Schuldnerin über ihre Vermögenswerte nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO). Darüber hinaus ist der Verwalter ermächtigt, Bankguthaben und weitere Forderungen des Unternehmens einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen – unter anderem auf eigens eingerichtete Sonderkonten, wie sie die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vorsieht.
Drittschuldner, die Verbindlichkeiten gegenüber der ConnectiX GmbH haben, wurden zudem dazu verpflichtet, ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten, um eine rechtskonforme Abwicklung zu gewährleisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Zur Vermeidung einer nachteiligen Veränderung der Vermögenslage sind außerdem Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen das Unternehmen – mit Ausnahme solcher in Bezug auf unbewegliche Gegenstände – bis auf Weiteres untersagt bzw. eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Zusätzlich wurde dem vorläufigen Verwalter das Recht eingeräumt, die Geschäftsräume der Gesellschaft zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die ConnectiX GmbH ist verpflichtet, vollständige Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren und sämtliche zur Klärung der Vermögensverhältnisse relevanten Auskünfte zu erteilen.
Der Beschluss wurde zur Sicherung der Insolvenzmasse im Sinne der Gläubiger und zur Vorbereitung einer möglichen Verfahrenseröffnung gefasst. Die Veröffentlichung im elektronischen Informationssystem der Justiz ist erfolgt. Sollte das Verfahren nicht eröffnet werden, wird die Veröffentlichung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der Sicherungsmaßnahme gelöscht (§ 3 Abs. 1 InsOBekV).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der sofortigen Beschwerde offen, die innerhalb von zwei Wochen beim Amtsgericht Charlottenburg einzulegen ist. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder öffentlichen Bekanntmachung. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzureichen und von der beschwerdeführenden Partei oder deren Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Rechtsbehelfe von rechtskundigen Vertretern oder Institutionen sind elektronisch einzureichen – mit qualifizierter elektronischer Signatur oder über einen sicheren Übermittlungsweg (z. B. beA, beBPo, EGVP). Weitere Informationen hierzu bietet die Website der Justiz unter www.justiz.de.
Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht
Berlin, 31. März 2025