Bundesamt für Justiz
Bekanntmachung
über die Änderungen der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen
Länderteil
Nach Herstellung des Einvernehmens zwischen den zuständigen Bundesressorts und den Landesjustizverwaltungen macht das Bundesamt für Justiz zum Zweck der einheitlichen Verwaltungspraxis der mit der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO) vom 19. Oktober 1956 befassten Behörden die Neufassungen der Länderabschnitte „Ägypten“, „Algerien“, „Angola“, „Äquatorialguinea“, „Argentinien“, „Australien“, „Bahrain“, „Dominikanische Republik“, „El Salvador“, „Paraguay“, „Polen“, „Taiwan“, „Tschad“, „Tuvalu“ und „Vatikanstadt“ bekannt. Die nachstehenden Neufassungen entsprechen in der Textfassung und Gestaltung einem zwischen den Bundesressorts und den Landesjustizverwaltungen vereinbarten einheitlichen Standard und weichen daher in Teilen von den rechtsförmlichen Vorgaben der Bundesregierung ab.
- 1.
-
Der Länderabschnitt „Ägypten“ erhält die folgende Fassung:Ägypten
- I.
-
Rechtsgrundlagen
- 1.
-
ZustellungHaager Zustellungsübereinkommen (HZÜ) vom 15. November 1965 (BGBl. 1980 II S. 907); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105).
- 2.
-
BeweisaufnahmeHaager Zivilprozessübereinkommen (HZPÜ) vom 1. März 1954 (BGBl. 1981 II S. 1028); es gilt das Ausführungsgesetz (HZPÜAG) vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939).
- 3.
-
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)
- –
-
Anerkennung und VollstreckungKostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO.
- II.
-
Ausgehende Ersuchen
- 1.
-
Zustellung
- ●
-
Postzustellungen sind nicht zulässig (Artikel 10 HZÜ).
- ●
-
durch ausländische Stellen:
- a)
-
Zentrale Behörde ist dasMinistry of Justice
Zone 4 – 2nd floor
The New Administrative Capital
Governmental District
Cairo
Ägypten(Artikel 2 HZÜ). - b)
-
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer, französischer oder arabischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
- c)
-
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die arabische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 26 ZRHO).
- d)
-
Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).
- e)
-
Zustellungsanträge können in der Regel nur dann erfolgreich bearbeitet werden, wenn die Anschrift des Zustellungsempfängers vollständig ist (Ort, Stadtteil, Straße, Hausnummer und – bei Wohnsitz außerhalb Kairos – auch Bezirk bzw. Gouvernorat (Province)).
- ●
-
durch deutsche Auslandsvertretungen:Die deutsche Botschaft in Kairo kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
- 2.
-
Beweisaufnahme
- ●
-
durch ausländische Stellen:
- a)
-
Rechtshilfeersuchen sind „An das Justizministerium“ zu richten (Artikel 8 HZPÜ).
- b)
-
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die arabische Sprache erforderlich (Artikel 10 HZPÜ).
- c)
-
Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Kairo auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
- ●
-
durch deutsche Auslandsvertretungen:Die deutsche Botschaft in Kairo erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
- III.
-
Eingehende Ersuchen
- 1.
-
Zustellung
- ●
-
durch zuständige Stelle:
- a)
-
Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
- b)
-
Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
- c)
-
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).
- d)
-
Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.
- e)
-
Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).
- 2.
-
Beweisaufnahme
- ●
-
durch zuständige Stelle:
- a)
-
Rechtshilfeersuchen werden auf konsularischem Wege an den Präsidenten des Amts-/Landgerichts übermittelt (Artikel 8, 9 HZPÜ, § 1 HZPÜAG).
- b)
-
Rechtshilfeersuchen werden Übersetzungen in die französische Sprache angeschlossen sein. Übersetzungen in die deutsche Sprache sind nicht zu verlangen (Artikel 10 HZPÜ).
- c)
-
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die ausländische Vertretung.
- IV.
-
KostenRechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ und der Artikel 16 und 24 HZPÜ erstattet. Sachverständigenkosten sind nach Artikel 16 Absatz 2 HZPÜ zu erstatten; hierbei gelten Dolmetscher als Sachverständige.
- 2.
-
Der Länderabschnitt „Algerien“ erhält die folgende Fassung:Algerien
- I.
-
Rechtsgrundlagen
- 1.
-
Zustellung–
- 2.
-
Beweisaufnahme–
- 3.
-
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)
- –
-
UnterhaltVN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1971 II S. 852)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten.Als Ausführungsgesetz für das VN-Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).
- II.
-
Ausgehende Ersuchen
- 1.
-
Zustellung
- ●
-
Postzustellungen sind nicht zulässig.
- ●
-
durch ausländische Stellen:
- a)
-
Zustellungsanträge sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
- b)
-
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die französische oder arabische Sprache erforderlich.
- c)
-
Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die französische oder arabische Sprache beizufügen.
- d)
-
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Algier auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
- ●
-
durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig.
- 2.
-
Beweisaufnahme
- ●
-
durch ausländische Stellen:
- a)
-
Rechtshilfeersuchen sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
- b)
-
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die französische oder arabische Sprache erforderlich.
- c)
-
Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Algier auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
- ●
-
durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig.
- III.
-
Eingehende Ersuchen
- 1.
-
Zustellung
- ●
-
durch zuständige Stelle:
- a)
-
Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
- b)
-
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche oder französische Sprache erforderlich. Eine Übersetzung in die deutsche Sprache kann allerdings nicht verlangt werden.
- c)
-
Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).
- d)
-
Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen.Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Stücken übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).
- e)
-
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.
- 2.
-
Beweisaufnahme
- ●
-
durch zuständige Stelle:
- a)
-
Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
- b)
-
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche oder französische Sprache erforderlich. Eine Übersetzung in die deutsche Sprache kann allerdings nicht verlangt werden.
- c)
-
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).
- IV.
-
KostenBei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 4 ZRHO liegen nicht vor.
- 3.
-
Der Länderabschnitt „Angola“ erhält die folgende Fassung:Angola
- I.
-
Rechtsgrundlagen
- 1.
-
Zustellung–
- 2.
-
Beweisaufnahme–
- 3.
-
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)–
- II.
-
Ausgehende Ersuchen
- 1.
-
Zustellung
- ●
-
Postzustellungen sind nicht zulässig.
- ●
-
durch ausländische Stellen:
- a)
-
Zustellungsanträge sind an das Justizministerium in Luanda zu richten.
- b)
-
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die portugiesische Sprache erforderlich.
- c)
-
Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die portugiesische Sprache beizufügen.
- d)
-
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (vierfach) und zuzustellenden Schriftstücken (vierfach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Luanda auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
- ●
-
durch deutsche Auslandsvertretungen:Die deutsche Botschaft in Luanda kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
- 2.
-
Beweisaufnahme
- ●
-
durch ausländische Stellen:
- a)
-
Rechtshilfeersuchen sind an das Justizministerium in Luanda zu richten.
- b)
-
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die portugiesische Sprache erforderlich.
- c)
-
Rechtshilfeersuchen (vierfach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Luanda auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
- ●
-
durch deutsche Auslandsvertretungen:Die deutsche Botschaft in Luanda erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
- III.
-
Eingehende Ersuchen
- 1.
-
Zustellung
- ●
-
durch zuständige Stelle:
- a)
-
Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
- b)
-
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
- c)
-
Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).
- d)
-
Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen.Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Stücken übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).
- e)
-
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.
- 2.
-
Beweisaufnahme
- ●
-
durch zuständige Stelle:
- a)
-
Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
- b)
-
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
- c)
-
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).
- IV.
-
KostenBei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 4 ZRHO liegen nicht vor.
- 4.
-
Der Länderabschnitt „Äquatorialguinea“ erhält die folgende Fassung:Äquatorialguinea
- I.
-
Rechtsgrundlagen
- 1.
-
Zustellung–
- 2.
-
Beweisaufnahme–
- 3.
-
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)–
- II.
-
Ausgehende Ersuchen
- 1.
-
Zustellung
- ●
-
Postzustellungen sind nicht zulässig.
- ●
-
durch ausländische Stellen:
- a)
-
Zustellungsanträge sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
- b)
-
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die französische oder spanische Sprache erforderlich.
- c)
-
Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die französische oder spanische Sprache beizufügen.
- d)
-
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Jaunde/Kamerun auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
- ●
-
durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig.
- 2.
-
Beweisaufnahme
- ●
-
durch ausländische Stellen:
- a)
-
Rechtshilfeersuchen sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
- b)
-
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die französische oder spanische Sprache erforderlich.
- c)
-
Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Jaunde/Kamerun auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
- ●
-
durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig.
- III.
-
Eingehende Ersuchen
- 1.
-
Zustellung
- ●
-
durch zuständige Stelle:
- a)
-
Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
- b)
-
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
- c)
-
Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).
- d)
-
Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen.Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Stücken übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).
- e)
-
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.
- 2.
-
Beweisaufnahme
- ●
-
durch zuständige Stelle:
- a)
-
Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
- b)
-
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
- c)
-
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).
- IV.
-
KostenBei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 4 ZRHO liegen nicht vor.
- 5.
-
Der Länderabschnitt „Argentinien“ erhält die folgende Fassung:Argentinien
- I.
-
Rechtsgrundlagen
- 1.
-
ZustellungHaager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 2002 II S. 2436); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105).
- 2.
-
BeweisaufnahmeHaager Beweisaufnahmeübereinkommen (HBÜ) vom 18. März 1970 (BGBl. 1988 II S. 823); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105).
- 3.
-
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)
- –
-
Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1988 II S. 939); es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939).
- –
-
Anerkennung und VollstreckungKostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO.
- –
-
UnterhaltVN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1973 II S. 352)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten.Als Ausführungsgesetz für das VN-Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).
- II.
-
Ausgehende Ersuchen
- 1.
-
Zustellung
- ●
-
Postzustellungen sind nicht zulässig (Artikel 10 HZÜ).
- ●
-
durch ausländische Stellen:
- a)
-
Zentrale Behörde ist dasInternational Legal Assistance Department
Office of the Legal Advisor
Ministry of Foreign Affairs and Worship
Esmeralda 1212, 4th floor, Of. 402
Ciudad Autónoma de Buenos Aires
Argentinien(Artikel 2 HZÜ). - b)
-
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer, französischer oder spanischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ). Es empfiehlt sich, das Formblatt und die vorzunehmenden Eintragungen in spanischer Sprache abzufassen.
- c)
-
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die spanische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ).
- d)
-
Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).
- ●
-
durch deutsche Auslandsvertretungen:Die deutsche Botschaft in Buenos Aires kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
- 2.
-
Beweisaufnahme
- ●
-
durch ausländische Stellen:
- a)
-
Zentrale Behörde ist dasInternational Legal Assistance Department
Office of the Legal Advisor
Ministry of Foreign Affairs and Worship
Esmeralda 1212, 4th floor, Of. 402
Ciudad Autónoma de Buenos Aires
Argentinien(Artikel 2 HBÜ). - b)
-
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die spanische Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ).
- c)
-
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 2 Absatz 2 HBÜ).
- d)
-
Argentinien hat einer Beweisaufnahme durch Beauftragte (Artikel 17 HBÜ) widersprochen.
- ●
-
durch deutsche Auslandsvertretungen:Die deutsche Botschaft in Buenos Aires erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Auslandsvertretung zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
- III.
-
Eingehende Ersuchen
- 1.
-
Zustellung
- ●
-
durch zuständige Stelle:
- a)
-
Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
- b)
-
Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
- c)
-
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).
- d)
-
Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.
- e)
-
Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).
- 2.
-
Beweisaufnahme
- ●
-
durch zuständige Stelle:
- a)
-
Rechtshilfeersuchen werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2 HBÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
- b)
-
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ, § 9 HBÜAG).
- c)
-
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle und die Zentrale Behörde an die ersuchende Stelle (Artikel 13 HBÜ, §§ 89, 135 Satz 4 ZRHO).
- d)
-
Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG).Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).
- IV.
-
KostenRechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ und der Artikel 14, 26 HBÜ erstattet. Sachverständigen- und Dolmetscherkosten sind nach Artikel 14 Absatz 2 HBÜ zu erstatten.
- 6.
-
Der Länderabschnitt „Australien“ erhält die folgende Fassung:Australien
(einschließlich der australischen Außengebiete*)- I.
-
Rechtsgrundlagen
- 1.
-
ZustellungHaager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 2011 II S. 832); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105).
- 2.
-
BeweisaufnahmeHaager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 1993 II S. 2398); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105).
- 3.
-
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)
- –
-
Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1932 II S. 307, BGBl. 1955 II S. 699, 1957 II S. 744); es gilt die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (RGBl. II S. 135).
- –
-
UnterhaltVN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1985 II S. 1003)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten.Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 2002 II S. 751).Als Ausführungsgesetz für das VN-Unterhaltsübereinkommen sowie das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).
- II.
-
Ausgehende Ersuchen
- 1.
-
Zustellung
- ●
-
Postzustellungen sind zulässig (Artikel 6 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens, § 50 ZRHO).
- ●
-
durch ausländische Stellen:
- a)
-
Zentrale Behörde sind diePrivate International and Commercial Law Section
Australian Government
Attorney-General’s Department
Robert Garran Offices
3-5 National Circuit
BARTON ACT 2600
Australien(Artikel 2 HZÜ)
und die weiteren aus Anlage 1 ersichtlichen Behörden (Artikel 18 HZÜ). - b)
-
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer oder französischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
- c)
-
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die englische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ). Eine Übersetzung ist nicht erforderlich, wenn der Empfänger zur Annahme der Schriftstücke in einer anderen Sprache bereit ist und die Zentrale Behörde oder sonstige Behörde, der sie übermittelt wurden, keine Einwände hat. In diesem Fall muss der Antrag eine Bestätigung erhalten, dass die zur Zustellung übermittelten Schriftstücke ordnungsgemäß beglaubigt sind.
- d)
-
Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde oder die nach Anlage 1 zuständige Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).
- e)
-
Daneben ist ein Zustellungsantrag auch nach dem deutsch-britischen Rechtshilfeabkommen zulässig. Ersuchen sind an dasAustralian Government Department of Foreign Affairs and Trade
Paralegal Unit, Corporate Law Branch
Department of Foreign Affairs and Trade
R G Casey Building
John McEwen Crescent
BARTON ACT 0221
Australienzu richten.
- ●
-
durch deutsche Auslandsvertretungen:Die deutschen Auslandsvertretungen können Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Auslandsvertretung zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.
- 2.
-
Beweisaufnahme
- ●
-
durch ausländische Stellen:
- a)
-
Zentrale Behörde sind diePrivate International and Commercial Law Section
Australian Government
Attorney-General’s Department
Robert Garran Offices
3-5 National Circuit
BARTON ACT 2600
Australien(Artikel 2 HBÜ)
oder die weiteren aus Anlage 2 ersichtlichen Behörden (Artikel 24 HBÜ). - b)
-
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ).
- c)
-
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde oder die nach Anlage 2 zuständige Behörde (Artikel 2 Absatz 2 HBÜ).
- d)
-
Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde oder das erledigende Gericht dies genehmigt haben (Artikel 8 HBÜ). Eine Beweisaufnahme durch Beauftragte (Artikel 17 HBÜ) ist mit Genehmigung der Zentralen Behörde zulässig. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ).Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach australischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den australischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.
- e)
-
Daneben ist ein Rechtshilfeersuchen auch nach dem deutsch-britischen Rechtshilfeabkommen zulässig. Ersuchen sind an dasAustralian Government Department of Foreign Affairs and Trade
Paralegal Unit, Corporate Law Branch
Department of Foreign Affairs and Trade
R G Casey Building
John McEwen Crescent
BARTON ACT 0221
Australienzu richten.
- ●
-
durch deutsche Auslandsvertretungen:Die deutschen Auslandsvertretungen erledigen Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Sie können Blutentnahmen und für erbbiologische Gutachten erforderliche Untersuchungen mit Einwilligung des Betroffenen von einem Vertrauensarzt durchführen lassen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Auslandsvertretung zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.
- III.
-
Eingehende Ersuchen
- 1.
-
Zustellung
- ●
-
durch zuständige Stelle:
- a)
-
Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
- b)
-
Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
- c)
-
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).
- d)
-
Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.
- e)
-
Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).
- f)
-
Zustellungsanträge sind auch auf der Grundlage des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens möglich.
- 2.
-
Beweisaufnahme
- ●
-
durch zuständige Stelle:
- a)
-
Rechtshilfeersuchen werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2 HBÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
- b)
-
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ, § 9 HBÜAG).
- c)
-
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle und die Zentrale Behörde an die ersuchende Stelle (Artikel 13 HBÜ, §§ 89, 135 Satz 4 ZRHO).
- d)
-
Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG). Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).
- e)
-
Rechtshilfeersuchen sind auch auf der Grundlage des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens möglich.
- IV.
-
KostenRechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ, der Artikel 14, 26 HBÜ und nach Maßgabe der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens erstattet. Für die Kosten sind in den einzelnen Staaten des Australischen Bundes jeweils besondere Vorschriften maßgebend. Für Zustellungsanträge sehen die Vorschriften der Bundesstaaten zum Teil Gebühren vor, die der mit der Zustellung beauftragten Person zu zahlen sind. Die Höhe der Gebühren ist in den einzelnen Bundesstaaten unterschiedlich festgesetzt.Bei den Kosten, die für die Erledigung von Rechtshilfeersuchen zu zahlen sind, wird in den Vorschriften der einzelnen Bundesstaaten zwischen Gebühren und Auslagen unterschieden. Im Bundesstaat Neusüdwales werden Gebühren für die Erledigung von Rechtshilfeersuchen nicht erhoben. Die Auslagen setzen sich aus den Reisekosten und aus Pauschalbeträgen für den Verdienstausfall zusammen, die an den Zeugen zu zahlen sind.
Anlage 1Verzeichnis der weiteren Behörden (Artikel 18 HZÜ)Neusüdwales (New South Wales)
Supreme Court of New South Wales
GPO Box 3
Sydney NSW 2001
AustralienViktoria (Victoria)
Supreme Court of Victoria
210 William Street
Melbourne VIC 3000
AustralienQueensland
Supreme Court of Queensland
P.O. Box 15167
City East QLD 4002
AustralienWestaustralien (Western Australia)
Supreme Court of Western Australia
Stirling Gardens
Barrack Street
Perth WA 6000
AustralienSüdaustralien (South Australia)
Supreme Court of South Australia
Registrar’s Office
1 Gouger Street
Adelaide SA 5000
AustralienTasmanien (Tasmania)
Sheriff of the Supreme Court of Tasmania
GPO Box 167
Hobart TAS 7001
AustralienBundesdistrikt (Australian Capital Territory)
Supreme Court of the Australian Capital Territory
GPO Box 1548
Canberra ACT 2601
AustralienNordterritorium (Northern Territory)
Supreme Court of the Northern Territory
Registry Office
Darwin Supreme Court
GPO Box 3946
Darwin NT 0801
AustralienSeerechtsangelegenheiten (maritime and admiralty matters)
The Federal Court of Australia
Principal registry
Locked Bag A6000
Sydney South NSW 1235
AustralienAnlage 2Verzeichnis der weiteren Behörden (Artikel 24 HBÜ)Viktoria (Victoria)
The Registrar
Supreme Court of Victoria
General Registry
Level 2, 436 Lonsdale St
Melbourne VIC 3000
AustralienNeusüdwales (New South Wales)
The Registrar
Supreme Court of New South Wales
GPO Box 3
Sydney NSW 2001
AustralienBundesdistrikt (Australian Capital Territory)
The Registrar
Supreme Court of the Australian Capital Territory
GPO Box 1548
Canberra ACT 2601
AustralienQueensland
The Registrar
Supreme Court of Queensland
PO Box 15167
City East QLD 4002
AustralienSüdaustralien (South-Australia)
The Registrar
Supreme Court of South Australia
Civil Registry:
1 Gouger Street
Adelaide SA 5000
AustralienTasmanien (Tasmania)
The Registrar
Supreme Court of Tasmania
Salamanca Place
Hobart TAS 7000
AustralienWestaustralien (Western Australia)
The Registrar
Supreme Court of Western Australia
David Malcolm Justice Centre
Level 11, 28 Barrack Street
Perth WA 6000
AustralienNordterritorium (Northern-Territory)
The Registrar
Supreme Court of the Northern Territory
GPO Box 3946
Darwin NT 0801
Australien - 7.
-
Der Länderabschnitt „Bahrain“ erhält die folgende Fassung:Bahrain
- I.
-
Rechtsgrundlagen
- 1.
-
Zustellung–
- 2.
-
Beweisaufnahme–
- 3.
-
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)–
- II.
-
Ausgehende Ersuchen
- 1.
-
Zustellung
- ●
-
Postzustellungen sind nicht zulässig.
- ●
-
durch ausländische Stellen:
- a)
-
Zustellungsanträge sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
- b)
-
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die englische oder arabische Sprache erforderlich.
- c)
-
Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die englische oder arabische Sprache beizufügen.
- d)
-
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Manama auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
- ●
-
durch deutsche Auslandsvertretungen:Die deutsche Botschaft in Manama kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
- 2.
-
Beweisaufnahme
- ●
-
durch ausländische Stellen:
- a)
-
Rechtshilfeersuchen sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
- b)
-
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die englische oder arabische Sprache erforderlich.
- c)
-
Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Manama auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
- ●
-
durch deutsche Auslandsvertretungen:Die deutsche Botschaft in Manama erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
- III.
-
Eingehende Ersuchen
- 1.
-
Zustellung
- ●
-
durch zuständige Stelle:
- a)
-
Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
- b)
-
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
- c)
-
Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).
- d)
-
Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen.Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Stücken übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).
- e)
-
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.
- 2.
-
Beweisaufnahme
- ●
-
durch zuständige Stelle:
- a)
-
Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
- b)
-
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
- c)
-
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).
- IV.
-
KostenBei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 4 ZRHO liegen nicht vor.
- 8.
-
Der Länderabschnitt „Dominikanische Republik“ erhält die folgende Fassung:Dominikanische Republik
- I.
-
Rechtsgrundlagen
- 1.
-
ZustellungHaager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 2024 II Nr. 424); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105).
- 2.
-
Beweisaufnahme–
- 3.
-
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)–
- II.
-
Ausgehende Ersuchen
- 1.
-
Zustellung
- ●
-
Postzustellungen sind nicht zulässig (Artikel 10 HZÜ).
- ●
-
durch ausländische Stellen:
- a)
-
Zentrale Behörde ist dasMinistry of Foreign Affairs
Division of Foreign Notices
Avenida Independencia No. 752
Estancia San Gerónimo
Santo Domingo
Dominikanische Republik(Artikel 2 HZÜ). - b)
-
Für den Zustellungsantrag ist der Vordruck ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer, französischer oder spanischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ). Es empfiehlt sich, das Formblatt in englischer, französischer und spanischer Sprache zu verwenden.
- c)
-
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die spanische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ).
- d)
-
Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).
- e)
-
Die Angabe einer Telefonnummer oder E-Mail-Adresse des Zustellungsempfängers ist hilfreich.
- ●
-
durch deutsche Auslandsvertretungen:Die deutsche Botschaft in Santo Domingo kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
- 2.
-
Beweisaufnahme
- ●
-
durch ausländische Stellen:Die Leistung der Rechtshilfe durch die Dominikanische Republik ist zurzeit nicht in jedem Fall sichergestellt. Soweit dennoch um Rechtshilfe ersucht wird, gelten nachstehende Ausführungen:
- a)
-
Rechtshilfeersuchen sind „An die zuständige Justizbehörde“ zu richten.
- b)
-
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die spanische Sprache erforderlich.
- c)
-
Rechtshilfeersuchen (dreifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Santo Domingo auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
- ●
-
durch deutsche Auslandsvertretungen:Die deutsche Botschaft in Santo Domingo erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
- III.
-
Eingehende Ersuchen
- 1.
-
Zustellung
- ●
-
durch zuständige Stelle:
- a)
-
Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
- b)
-
Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
- c)
-
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).
- d)
-
Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblatts zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.
- e)
-
Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).
- 2.
-
Beweisaufnahme
- ●
-
durch zuständige Stelle:
- a)
-
Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
- b)
-
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
- c)
-
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).
- IV.
-
KostenRechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ erstattet.Bei der Mitwirkung dominikanischer Behörden bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen entstehen Kosten. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 4 ZRHO liegen nicht vor.
- 9.
-
Der Länderabschnitt „EL Salvador“ erhält die folgende Fassung:El Salvador
- I.
-
Rechtsgrundlagen
- 1.
-
ZustellungHaager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 2024 II Nr. 424); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105).
- 2.
-
Beweisaufnahme–
- 3.
-
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)–
- II.
-
Ausgehende Ersuchen
- 1.
-
Zustellung
- ●
-
Die Zulässigkeit einer Postzustellung (Artikel 10 HZÜ) ist wegen des von Deutschland erklärten Widerspruchs gegen die Postzustellung in Deutschland im Hinblick auf ein eventuell zu beachtendes Gegenseitigkeitserfordernis vom Gericht zu beurteilen (§ 50 ZRHO).
- ●
-
durch ausländische Stellen:
- a)
-
Zentrale Behörde ist dasEdificio de Oficinas Administrativas y Jurídicas
de la Corte Suprema de Justicia
Primer Nivel, Centro de Gobierno
San Salvador
El Salvador(Artikel 2 HZÜ). - b)
-
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer, französischer, oder spanischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
- c)
-
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die spanische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ).
- d)
-
Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).
- ●
-
durch deutsche Auslandsvertretungen:Die deutsche Botschaft in San Salvador kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
- 2.
-
Beweisaufnahme
- ●
-
durch ausländische Stellen:
- a)
-
Rechtshilfeersuchen sind „An den Obersten Gerichtshof von El Salvador“ zu richten.
- b)
-
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die spanische Sprache erforderlich.
- c)
-
Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in San Salvador auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
- d)
-
Die Unterschrift auf dem Ersuchen ist mit der Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation zu versehen.
- ●
-
durch deutsche Auslandsvertretungen:Die deutsche Botschaft in San Salvador erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die Vernehmung keine Rechtswirkungen in El Salvador hervorrufen soll. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
- III.
-
Eingehende Ersuchen
- 1.
-
Zustellung
- ●
-
durch zuständige Stelle:
- a)
-
Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
- b)
-
Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
- c)
-
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).
- d)
-
Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblatts zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.
- e)
-
Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO.
- 2.
-
Beweisaufnahme
- ●
-
durch zuständige Stelle:
- a)
-
Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
- b)
-
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
- c)
-
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).
- IV.
-
KostenRechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ erstattet.Bei der Mitwirkung salvadorianischer Behörden bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen entstehen Kosten. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 4 ZRHO liegen nicht vor.
- 10.
-
Der Länderabschnitt „Paraguay“ erhält die folgende Fassung:Paraguay
- I.
-
Rechtsgrundlagen
- 1.
-
ZustellungHaager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 1980 II S. 907); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105).
- 2.
-
BeweisaufnahmeHaager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 1988 II S 823); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105).
- 3.
-
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)–
- II.
-
Ausgehende Ersuchen
- 1.
-
Zustellung
- ●
-
Postzustellungen sind nicht zulässig (Artikel 10 HZÜ).
- ●
-
durch ausländische Stellen:
- a)
-
Zentrale Behörde ist dasMinistry of Foreign Affairs
Directorate of Legal Affairs
Department of lnternational Legal Cooperation and Exhortations
14 de Mayo y Palma No. 337 Piso 13
Asunción
Paraguay(Artikel 2 HZÜ). - b)
-
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer, französischer oder spanischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ). Es empfiehlt sich, das Formblatt in englischer, französischer und spanischer Sprache zu verwenden und die vorzunehmenden Eintragungen in spanischer Sprache abzufassen.
- c)
-
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die spanische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ).
- d)
-
Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).
- ●
-
durch deutsche Auslandsvertretungen:Die deutsche Botschaft in Asunción kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Empfänger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
- 2.
-
Beweisaufnahme
- ●
-
durch ausländische Stellen:
- a)
-
Zentrale Behörde ist dasMinistry of Foreign Affairs
Directorate of Legal Affairs
Department of lnternational Legal Cooperation and Exhortations
14 de Mayo y Palma No. 337 Piso 13
Asunción
Paraguay(Artikel 2 HBÜ). - b)
-
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die spanische Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ).
- c)
-
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 2 Absatz 2 HBÜ).
- d)
-
Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn das zuständige Gericht dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ).Paraguay hat einer Beweisaufnahme durch Beauftragte (Artikel 17 HBÜ) widersprochen.
- ●
-
durch deutsche Auslandsvertretungen:Die deutsche Botschaft in Asunción erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
- III.
-
Eingehende Ersuchen
- 1.
-
Zustellung
- ●
-
durch zuständige Stelle:
- a)
-
Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
- b)
-
Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
- c)
-
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).
- d)
-
Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.
- e)
-
Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).
- 2.
-
Beweisaufnahme
- ●
-
durch zuständige Stelle:
- a)
-
Rechtshilfeersuchen werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2 HBÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
- b)
-
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ, § 9 HBÜAG).
- c)
-
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle und die Zentrale Behörde an die ersuchende Stelle (Artikel 13 HBÜ, §§ 89, 135 Satz 4 ZRHO).
- d)
-
Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG).Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).
- IV.
-
KostenRechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ und der Artikel 14, 26 HBÜ erstattet. Sachverständigen- und Dolmetscherkosten sind nach Artikel 14 Absatz 2 HBÜ zu erstatten.
- 11.
-
Der Länderabschnitt „Polen“ erhält die folgende Fassung:Polen
- I.
-
Rechtsgrundlagen
- 1.
-
ZustellungEU-Zustellungsverordnung vom 25. November 2020 (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40, ABl. L 173 vom 30.6.2022, S. 133).
- 2.
-
BeweisaufnahmeEU-Beweisaufnahmeverordnung vom 25. November 2020 (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 1).
- 3.
-
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame Unionsrechtsakte und völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)
- –
-
Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1963 II S. 1466); es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939). Deutsch-polnische Zusatzvereinbarung vom 14. Dezember 1992 (BGBl. 1994 II S. 361).
- –
-
Anerkennung und VollstreckungBrüssel-Ia-Verordnung vom 12. Dezember 2012 (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).Brüssel-IIb-Verordnung vom 25. Juni 2019 (ABl. L 178 vom 2.7.2019, S. 1).Brüssel-IIa-Verordnung vom 27. November 2003 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1).Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162).EG-Vollstreckungstitel-Verordnung vom 21. April 2004 (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 15).EG-Verordnung für geringfügige Forderungen vom 11. Juli 2007 (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2015/2421 vom 16. Dezember 2015 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1).EG-Verordnung zur Einführung eines europäischen Mahnverfahrens vom 12. Dezember 2006 (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2015/2421 vom 16. Dezember 2015 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1).Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO.Nach Artikel 9 der deutsch-polnischen Zusatzvereinbarung vom 14. Dezember 1992 (BGBl. 1994 II S. 361) werden die Kostenentscheidungen auch auf unmittelbaren Antrag des Berechtigten kostenlos für vollstreckbar erklärt.
- –
-
UnterhaltEG-Unterhaltsverordnung vom 18. Dezember 2008 (ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1).Haager Unterhaltsübereinkommen vom 23. November 2007 (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 51).Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1996 II S. 1073).Als Ausführungsgesetz für die EG-Unterhaltsverordnung, das Haager Unterhaltsübereinkommen sowie das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).
- –
-
Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1993 II S. 791, 2002 II S. 2295); es gilt das Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433).
- II.
-
Ausgehende Ersuchen
- 1.
-
Zustellung
- ●
-
Postzustellungen sind zulässig (Artikel 18 EuZVO).Die Zustellung durch die Post ist durch Einschreiben mit Empfangsbestätigung oder gleichwertigem Nachweis möglich.Belehrungen über ein Annahmeverweigerungsrecht sind unter Verwendung des Formblatts L erforderlich (Artikel 12 Absatz 2 und 7 EuZVO).
- ●
-
Die elektronische Zustellung von Dokumenten ist nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a EuZVO auf einem sicheren elektronischen Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO zulässig.Belehrungen über ein Annahmeverweigerungsrecht sind unter Verwendung des Formblatts L erforderlich (Artikel 12 Absatz 2 und 7 EuZVO).
- ●
-
durch ausländische Stellen:
- a)
-
Zustellungsanträge sind andas Bezirksgericht, in dessen Bezirk die Zustellung bewirkt werden soll (Empfangsstelle nach Artikel 3 Absatz 2 EuZVO) zu richten, siehe Europäisches Justizportal/Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen. Zentralstelle (Artikel 4 EuZVO) ist das Justizministerium:Ministerstwo Sprawiedliwości
Departament Współpracy Międzynarodowej i Praw Człowieka
Al. Ujazdowskie 11
00-950 Warszawa
Polen - b)
-
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt A zu verwenden. Eintragungen sind in polnischer, englischer oder deutscher Sprache vorzunehmen (Artikel 8 Absatz 2 EuZVO).
- c)
-
Die Schriftstücke sind dann in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln, wenn die Rücksendung einer Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks zusammen mit der Zustellungsbescheinigung gewünscht wird (Artikel 8 Absatz 4 EuZVO). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt unmittelbar (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an die Empfangsstelle (Artikel 8 Absatz 1 EuZVO).
- d)
-
Eine unmittelbare Zustellung ist nicht zulässig (Artikel 20 EuZVO).
- e)
-
Eine Unterstützung bei der Adressermittlung des Zustellungsempfängers ist möglich (Artikel 7 EuZVO/siehe Europäisches Justizportal/Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen).
- ●
-
durch deutsche Auslandsvertretungen:Die deutschen Auslandsvertretungen können Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die örtlich zuständige Auslandsvertretung zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.
- 2.
-
Beweisaufnahme
- ●
-
durch ausländische Stellen:
- a)
-
- –
-
Rechtshilfeersuchen sind an das zu benennende zuständige Gericht zu richten (Artikel 3 EuBVO), siehe Europäisches Justizportal/Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen.
- –
-
Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 oder Artikel 20 EuBVO sind an das JustizministeriumMinisterstwo Sprawiedliwości
Departament Współpracy Międzynarodowej i Praw Człowieka
Al. Ujazdowskie 11
00-950 Warszawa
Polenzu richten.
- b)
-
- –
-
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblatts A (Artikel 5 Absatz 1 EuBVO).
- –
-
Wird um Durchführung der Beweisaufnahme unter Verwendung einer besonderen Kommunikationstechnologie ersucht (Artikel 12 Absatz 4 EuBVO), so ist zusätzlich Formblatt N zu verwenden.
- –
-
Die Übermittlung von Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblatts L (Artikel 5 Absatz 1, Artikel 19 Absatz 1 EuBVO).
- –
-
Wird um unmittelbare Beweisaufnahme per Videokonferenz oder einer anderen Fernkommunikationstechnologie ersucht (Artikel 20 EuBVO), erfolgt die Übermittlung des Ersuchens unter Verwendung der Formblätter L und N.
- –
-
Für die Anlagen und das jeweilige Formblatt ist eine Übersetzung in die polnische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 EuBVO).
- c)
-
- –
-
Rechtshilfeersuchen sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an das zuständige Gericht (Artikel 3 EuBVO) zu übermitteln.
- –
-
Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an das Justizministerium zu übermitteln.
- d)
-
- –
-
Die Teilnahme von Beauftragten an der Beweisaufnahme ist zulässig (Artikel 14 EuBVO).
- –
-
Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach polnischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den polnischen Behörden mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.
- ●
-
durch deutsche Auslandsvertretungen:Die deutschen Auslandsvertretungen erledigen Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die örtlich zuständige Auslandsvertretung zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.
- 3.
-
Grenzüberschreitendes VerhandelnEin grenzüberschreitendes Verhandeln ist ohne Übermittlung eines Rechtshilfeersuchens an ausländische Stellen möglich (Artikel 5 Absatz 1 Digitalisierungs-VO). Die Vorschriften der EuBVO bleiben unberührt.
- III.
-
Eingehende Ersuchen
- 1.
-
Zustellung
- ●
-
durch zuständige Stelle:
- a)
-
Zustellungsanträge werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 3 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 1 EuZVO).
- b)
-
Die Eintragungen in das Formblatt A sind in deutscher und englischer Sprache zulässig (Artikel 8 Absatz 2 EuZVO).
- c)
-
Die Empfangsstelle übersendet der Übermittlungsstelle innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Zustellungsantrags eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblatts D (Artikel 10 Absatz 1 EuZVO).Der Zustellungsempfänger ist über ein bestehendes Annahmeverweigerungsrecht unter Verwendung des Formblatts L in deutscher und polnischer Sprache zu belehren. Ist in dem Ersuchen (Ziffer 7.2 des Formblatts A) angegeben, dass der Empfänger die Amtssprache eines anderen Mitgliedstaats versteht, so ist die Belehrung auch in dieser Sprache beizufügen (Artikel 12 Absatz 2 EuZVO).
- d)
-
Als Nachweis der Zustellung wird eine Bescheinigung nach dem Formblatt K erteilt (Artikel 14 Absatz 1 EuZVO). Gegebenenfalls ist der Bescheinigung eine Abschrift des zugestellten Schriftstücks beizufügen (Artikel 14 Absatz 1 EuZVO). Der Zustellungsnachweis ist in polnischer, englischer oder deutscher Sprache auszufüllen (Artikel 14 Absatz 2 EuZVO).
- e)
-
Sofern die Zustellung nicht binnen eines Monats nach Eingang des Schriftstücks durchgeführt werden konnte, ist dies der Übermittlungsstelle unter Verwendung des Formblatts K mitzuteilen. Soweit die Übermittlungsstelle um Informationen zum Sachstand ersucht hat, ist dieser unter Verwendung des Formblatts J mitzuteilen (Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a EuZVO).
- f)
-
Die Rückleitung des Zustellungsnachweises erfolgt durch die Empfangsstelle (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die Übermittlungsstelle.
- g)
-
Bei Ersuchen um Anschriftenermittlung (Artikel 7 EuZVO) ist die ersuchende Stelle auf das Europäische Justizportal/den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen zu verweisen.
- 2.
-
Beweisaufnahme
-
durch zuständige Stelle:
- a)
-
- –
-
Rechtshilfeersuchen werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 3 Absatz 1 EuBVO).
- –
-
Rechtshilfeersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 EuBVO werden auf unmittelbarem Weg an die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 4 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde übermittelt.
- b)
-
- –
-
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblatts A (Artikel 5 EuBVO).
- –
-
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblatts L.
- –
-
Wird um unmittelbare Beweisaufnahme per Videokonferenz oder einer anderen Fernkommunikationstechnologie ersucht (Artikel 20 EuBVO), erfolgt die Übermittlung des Ersuchens unter Verwendung der Formblätter L und N.
- –
-
Eintragungen in das jeweilige Formblatt müssen in deutscher Sprache erfolgen (Artikel 6 EuBVO).
- –
-
Das ersuchte Gericht übersendet dem ersuchenden Gericht innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Rechtshilfeersuchens eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblatts B (Artikel 9 Absatz 1 EuBVO).
- –
-
Kann ein Ersuchen zunächst nicht erledigt werden, ist für die Mitteilung spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens das Formblatt D zu verwenden (Artikel 10 EuBVO).
- –
-
Rechtshilfeersuchen sind binnen 90 Tagen zu erledigen (Artikel 12 Absatz 1 EuBVO). Etwaige Verzögerungen sind unter Verwendung des Formblatts J mitzuteilen (Artikel 17 EuBVO).
- –
-
Die Erledigungsbestätigung wird unter Verwendung des Formblatts K (Artikel 18 EuBVO) von dem ersuchten Gericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar dem ersuchenden Gericht zurückgeleitet. Das Ersuchen sowie die Niederschriften über die erbetenen Amtshandlungen in Urschrift oder Ausfertigung nebst den dazugehörigen Anlagen sind beizufügen. Das Formblatt kann in deutscher Sprache ausgefüllt werden (Artikel 6 EuBVO).
- –
-
Bei einem Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19/Artikel 20 EuBVO teilt die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 4 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde dem ersuchenden Gericht innerhalb von 30 Tagen unter Verwendung des Formblatts M mit, ob dem Ersuchen stattgegeben werden kann und unter welchen Bedingungen gegebenenfalls die betreffende Handlung vorzunehmen ist (Artikel 19 Absatz 4 EuBVO).
- c)
-
- –
-
Die unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht oder einen beauftragten ausländischen Sachverständigen ist nur zulässig, wenn sie auf freiwilliger Grundlage und ohne Zwangsmaßnahmen erfolgen kann (Artikel 19 Absatz 2 EuBVO).
-
- IV.
-
KostenKosten werden nach Maßgabe der Artikel 15 Absatz 2 EuZVO und Artikel 22 EuBVO erstattet. Im Anwendungsbereich der deutsch-polnischen Zusatzvereinbarung vom 14. Dezember 1992 werden Kosten nach dortigem Artikel 6 erstattet.
- 12.
-
Der Länderabschnitt „Taiwan“ erhält die folgende Fassung:TaiwanAuf Grund der fehlenden völkerrechtlichen Anerkennung ergeben sich für die Verwaltungs- und Amtshilfe betreffend die Zusammenarbeit in Zivilsachen mit Taiwan folgende Besonderheiten und Verfahrenshinweise:
- I.
-
Rechtsgrundlagen
- 1.
-
Zustellung–
- 2.
-
Beweisaufnahme–
- 3.
-
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)–
- II.
-
Ausgehende Ersuchen
- 1.
-
Zustellung
- ●
-
Postzustellungen sind nicht zulässig.
- ●
-
durch ausländische Stellen:
- a)
-
Zustellungsanträge sind „An die Taipeh Vertretung in Berlin“ zu richten. Sie sind nach Buchstabe d zu übermitteln.
- b)
-
Für den Zustellungsantrag ist eine beglaubigte Übersetzung in die chinesische Sprache (in traditionellen Langzeichen) erforderlich.
- c)
-
Den zuzustellenden Schriftstücken sind beglaubigte Übersetzungen in die chinesische Sprache (in traditionellen Langzeichen) beizufügen.
- d)
-
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (zweifach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung und das Bundesamt für Justiz an das Auswärtige Amt.
- ●
-
durch deutsche Auslandsvertretungen:Das Deutsche Institut Taipei hat keine Befugnis für die Erledigung von Anträgen auf Zustellungen in eigener Zuständigkeit.
- 2.
-
Beweisaufnahme
- ●
-
durch ausländische Stellen:
- a)
-
Anträge auf Beweisaufnahme sind „An die Taipeh Vertretung in Berlin“ zu richten. Sie sind nach Buchstabe c zu übermitteln.
- b)
-
Für den Antrag auf Beweisaufnahme ist eine beglaubigte Übersetzung in die chinesische Sprache (in traditionellen Langzeichen) erforderlich.
- c)
-
Anträge auf Beweisaufnahme (zweifach) sind über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung und das Bundesamt für Justiz an das Auswärtige Amt zu übermitteln.
- d)
-
In den Antrag ist folgende Zusicherung der Gegenseitigkeit aufzunehmen: „Für entsprechende Anträge auf Befragungen wird die Gegenseitigkeit zugesichert.“ Die Zusicherung bezieht sich auf eine Zusammenarbeit, die eine hoheitsfreie Erledigung – keine richterliche Beweisaufnahme, sondern Befragung und Protokollierung der Antworten oder entsprechende Erledigung im Rahmen der verwaltungsmäßigen Zusammenarbeit – entsprechender Anträge zum Gegenstand hat.
- ●
-
durch deutsche Auslandsvertretungen:Das Deutsche Institut Taipei hat keine Befugnis für die Erledigung von Anträgen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in eigener Zuständigkeit.
- III.
-
Eingehende Ersuchen
- 1.
-
Zustellung
- ●
-
durch zuständige Stelle:
- a)
-
Die „An das Deutsche Institut Taipei“ gerichteten Zustellungsanträge werden über das Auswärtige Amt übermittelt.
- b)
-
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
- c)
-
Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).
- d)
-
Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen.Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Stücken übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).
- e)
-
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz an das Auswärtige Amt.
- 2.
-
Beweisaufnahme
- ●
-
durch zuständige Stelle:
- a)
-
Die „An das Deutsche Institut Taipei“ gerichteten Anträge auf Beweisaufnahme werden über das Auswärtige Amt übermittelt.
- b)
-
Für den Antrag auf Beweisaufnahme ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.Der Antrag sollte eine Erklärung zur Gegenseitigkeit beinhalten.
- c)
-
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz an das Auswärtige Amt (§§ 87, 88, 135 ZRHO).
- d)
-
Die Erledigung von Anträgen auf Beweisaufnahme erfolgt im Rahmen der Verwaltungs- und Amtshilfe, die nicht die hoheitlich richterliche Beweisaufnahme umfasst, siehe Abschnitt II. 2 d.
- IV.
-
KostenDas zugrunde liegende taiwanische Rechtshilfegesetz sieht für Dienstleistungen oder Untersuchungen in „Rechtshilfeangelegenheiten in Zivilsachen“ Kostenberechnungen nach der entsprechenden geltenden taiwanischen Gebührenordnung vor.Notwendige Kosten können daher auch von deutschen Behörden im Rahmen der Verwaltungs- und Amtshilfe geltend gemacht werden.
- 13.
-
Der Länderabschnitt „Tschad“ erhält die folgende Fassung:Tschad
- I.
-
Rechtsgrundlagen
- 1.
-
Zustellung–
- 2.
-
Beweisaufnahme–
- 3.
-
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)–
- II.
-
Ausgehende Ersuchen
- 1.
-
Zustellung
- ●
-
Postzustellungen sind nicht zulässig.
- ●
-
durch ausländische Stellen:
- a)
-
Zustellungsanträge sind anMonsieur le Procureur Général au Ministère de la Justice
Palais de la Justice
N’Djamena
Republik Tschadzu richten. - b)
-
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die französische oder arabische Sprache erforderlich.
- c)
-
Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die französische oder arabische Sprache beizufügen.
- d)
-
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Jaunde/Kamerun auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
- ●
-
durch deutsche Auslandsvertretungen:
-
Die deutsche Botschaft in Jaunde/Kamerun kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
-
- 2.
-
Beweisaufnahme
- ●
-
durch ausländische Stellen:
- a)
-
Rechtshilfeersuchen sind anMonsieur le Procureur Général au Ministère de la Justice
Palais de la Justice
N’Djamena
Republik Tschadzu richten. - b)
-
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die französische oder arabische Sprache erforderlich.
- c)
-
Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Jaunde/Kamerun auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
- ●
-
durch deutsche Auslandsvertretungen:
-
Die deutsche Botschaft in Jaunde/Kamerun erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
-
- III.
-
Eingehende Ersuchen
- 1.
-
Zustellung
- ●
-
durch zuständige Stelle:
- a)
-
Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
- b)
-
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
- c)
-
Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).
- d)
-
Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen.Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Stücken übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).
- e)
-
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.
- 2.
-
Beweisaufnahme
- ●
-
durch zuständige Stelle:
- a)
-
Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
- b)
-
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
- c)
-
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).
- IV.
-
KostenBei der Mitwirkung tschadischer Behörden entstehen Kosten. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 4 ZRHO liegen nicht vor.
- 14.
-
Der Länderabschnitt „Tuvalu“ erhält die folgende Fassung:Tuvalu
- I.
-
Rechtsgrundlagen
- 1.
-
Zustellung–
- 2.
-
Beweisaufnahme–
- 3.
-
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)–
- II.
-
Ausgehende Ersuchen
- 1.
-
Zustellung
- ●
-
Postzustellungen sind nicht zulässig.
- ●
-
durch ausländische Stellen:
- a)
-
Zustellungsanträge sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
- b)
-
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die englische Sprache erforderlich.
- c)
-
Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.
- d)
-
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Wellington/Neuseeland auf dem Postweg (Postdienstleister).
- ●
-
durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig.
- 2.
-
Beweisaufnahme
- ●
-
durch ausländische Stellen:
- a)
-
Rechtshilfeersuchen sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
- b)
-
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die englische Sprache erforderlich.
- c)
-
Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Wellington/Neuseeland auf dem Postweg (Postdienstleister) zu übermitteln.
- ●
-
durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig.
- III.
-
Eingehende Ersuchen
- 1.
-
Zustellung
- ●
-
durch zuständige Stelle:
- a)
-
Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
- b)
-
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
- c)
-
Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).
- d)
-
Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen.Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Stücken übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).
- e)
-
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.
- 2.
-
Beweisaufnahme
- ●
-
durch zuständige Stelle:
- a)
-
Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
- b)
-
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
- c)
-
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).
- IV.
-
KostenBei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 4 ZRHO liegen nicht vor.
- 15.
-
Der Länderabschnitt „Vatikanstadt“ erhält die folgende Fassung:Vatikanstadt (Heiliger Stuhl)
- I.
-
Rechtsgrundlagen
- 1.
-
ZustellungHaager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1967 II S. 1536); es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939).
- 2.
-
BeweisaufnahmeHaager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1967 II S. 1536); es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939).
- 3.
-
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)
- –
-
Anerkennung und VollstreckungKostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO.
- –
-
UnterhaltVN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1965 II S. 462)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten.Als Ausführungsgesetz für das VN-Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).
- II.
-
Ausgehende Ersuchen
- 1.
-
Zustellung
- ●
-
Postzustellungen sind zulässig (Artikel 6 HZPÜ, § 50 ZRHO).Die Zustellung durch die Post ist durch Einschreiben mit internationalem Rückschein möglich.
- ●
-
durch ausländische Stellen:
- a)
-
Zustellungsanträge sind „An das Staatssekretariat Seiner Heiligkeit des Papstes“ zu richten (Artikel 1 HZPÜ).
- b)
-
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die italienische Sprache erforderlich (Artikel 1 HZPÜ).
- c)
-
Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung der zuzustellenden Schriftstücke in die italienische Sprache erforderlich (Artikel 3 Absatz 2, 3 HZPÜ).
- d)
-
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach, Artikel 3 Absatz 1 HZPÜ) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft beim Heiligen Stuhl auf dem Postweg (Postdienstleister).
- ●
-
durch deutsche Auslandsvertretungen:Die deutsche Botschaft beim Heiligen Stuhl kann Anträge auf formlose Zustellung ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.
- 2.
-
Beweisaufnahme
- ●
-
durch ausländische Stellen:
- a)
-
Rechtshilfeersuchen sind „An das Staatssekretariat Seiner Heiligkeit des Papstes“ zu richten (Artikel 8 HZPÜ).
- b)
-
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die italienische Sprache erforderlich (Artikel 10 HZPÜ).
- c)
-
Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft beim Heiligen Stuhl auf dem Postweg (Postdienstleister) zu übermitteln.
- ●
-
durch deutsche Auslandsvertretungen:Die deutsche Botschaft beim Heiligen Stuhl erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.
- III.
-
Eingehende Ersuchen
- 1.
-
Zustellung
- ●
-
durch zuständige Stelle:
- a)
-
Zustellungsanträge werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Amts-/Landgerichts übermittelt (Artikel 1 Absatz 1 HZPÜ, § 1 HZPÜAG).
- b)
-
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 1 Absatz 1 HZPÜ).
- c)
-
Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 3 Absatz 2, 3 HZPÜ).
- d)
-
Im Fall des § 119 Absatz 1 ZRHO dient als Zustellungsnachweis (Artikel 5 Absatz 1 HZPÜ) ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Bei förmlicher Zustellung ist ein Zustellungszeugnis nach § 120 ZRHO (Vordruck ZRH 4) auszustellen. Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen.Das Empfangsbekenntnis nebst Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis ist auf eines der beiden Stücke des zuzustellenden Schriftstücks zu setzen oder damit zu verbinden (Artikel 5 Absatz 2 HZPÜ).
- e)
-
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt durch das Gericht über die Prüfungsstelle unmittelbar an die ausländische Vertretung (Artikel 1 Absatz 1 HZPÜ).
- 2.
-
Beweisaufnahme
- ●
-
durch zuständige Stelle:
- a)
-
Rechtshilfeersuchen werden auf konsularischem Wege an den Präsidenten des Amts-/Landgerichts übermittelt (Artikel 8, 9 HZPÜ, § 1 HZPÜAG).
- b)
-
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 10 HZPÜ).
- c)
-
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die ausländische Vertretung.
- IV.
-
KostenRechtshilfekosten werden nach Maßgabe der Artikel 7, 16 und 24 HZPÜ erstattet. Sachverständigenkosten sind nach Artikel 16 Absatz 2 HZPÜ zu erstatten; hierbei gelten Dolmetscher als Sachverständige.
II 1 – 9341 06 0004 2024 0000 5590
Bundesamt für Justiz
Im Auftrag
Dr. Plötzgen-Kamradt
- *
- Ashmore- und Cartierinseln, Australisches Antarktis-Territorium, Weihnachtsinsel, Kokosinseln, Heard und McDonaldinseln, Korallenmeerinseln, Norfolkinsel