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Beginn des Insolvenzverfahrens: Baier Kernbohr- und Sägetechnik GmbH & Co. KG unter vorläufiger Verwaltung

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 33 IN 17/25

Am 01. April 2025 um 12:13 Uhr hat das Amtsgericht Oldenburg (Oldb) die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Baier Kernbohr- und Sägetechnik GmbH & Co. KG angeordnet. Das in Hude (Oldenburg), An der Autobahn 2 ansässige Unternehmen ist unter der Handelsregisternummer HRA 206233 beim Amtsgericht Oldenburg eingetragen und wird durch die persönlich haftende Gesellschafterin Baier Verwaltungs-GmbH vertreten. Diese wiederum wird von Geschäftsführer Oliver Baier geleitet.

Im Zuge des gerichtlichen Beschlusses wurde Rechtsanwältin Anna Kuleba, Marschweg 36, 26122 Oldenburg, zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt. Ihre Aufgabe ist es, die Vermögenswerte des Unternehmens zu sichern, die laufenden Geschäfte zu überwachen und insbesondere zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegeben sind. Verfügungen der Schuldnerin sind ab sofort nur noch mit ihrer Zustimmung wirksam.

Zudem wurden die Drittschuldner der Antragstellerin – also Gläubiger oder Kunden mit bestehenden Zahlungsverpflichtungen – ausdrücklich aufgefordert, nur noch unter Beachtung der gerichtlichen Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Zahlungen, die der Beschlusslage zuwiderlaufen, könnten ansonsten als unwirksam gelten.

Der vollständige Beschluss ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Oldenburg einsehbar.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen eine sofortige Beschwerde eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt ist die Antragstellerin selbst, jedoch auch jeder Gläubiger, der geltend machen möchte, dass die internationale Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens fehlt (gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848).

Die Beschwerde ist beim Amtsgericht Oldenburg (Oldb), Elisabethstraße 8, 26135 Oldenburg einzulegen. Maßgeblich für den Fristbeginn ist die Zustellung, Verkündung oder – bei öffentlicher Bekanntmachung – zwei Tage nach der Veröffentlichung. Für die Fristwahrung ist der Eingang bei Gericht entscheidend.

Die Beschwerdeschrift muss die Entscheidung bezeichnen, gegen die sie sich richtet, und klar zum Ausdruck bringen, dass Beschwerde eingelegt wird. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht zwingend erforderlich, jedoch ist die Beschwerde eigenhändig oder durch einen Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Hinweis zum Datenschutz:
Informationen über Ihre Rechte gemäß Art. 13 und 14 DSGVO sowie zur Datenverarbeitung im Rahmen des Insolvenzverfahrens finden Sie auf der Website des Amtsgerichts Oldenburg unter:
Datenschutzerklärung Amtsgericht Oldenburg

Auf Wunsch wird Ihnen die Datenschutzerklärung auch in Papierform zugesandt.

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