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Interview mit Rechtsanwalt Reime zur außerordentlichen Hauptversammlung der MICHAELTELECOM AG

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Frage: Herr Reime, die MICHAELTELECOM AG lädt ihre Aktionäre für den 6. Mai 2025 zu einer außerordentlichen Hauptversammlung ein. Im Mittelpunkt steht ein einziger Tagesordnungspunkt: die Wahl eines neuen Aufsichtsratsmitglieds. Wie ist diese Einladung rechtlich einzuordnen?

Rechtsanwalt Reime: Eine außerordentliche Hauptversammlung außerhalb des regulären jährlichen Turnus deutet oft auf eine besondere Situation hin. In diesem Fall geht es um die Nach- oder Neubesetzung des Aufsichtsrats – ein zentrales Kontrollorgan jeder Aktiengesellschaft. Die Einladung ist formell korrekt und entspricht den aktienrechtlichen Vorgaben, insbesondere der §§ 121 ff. AktG. Der Vorstand informiert fristgerecht über Ort, Zeit und Gegenstand der Versammlung.

Frage: Es wird konkret ein Kandidat vorgeschlagen – Herr Jens Klein Helmkamp. Ist die Hauptversammlung verpflichtet, diesem Vorschlag zu folgen?

Rechtsanwalt Reime: Nein, das ist sie nicht. Die Formulierung in der Einladung stellt klar: Die Hauptversammlung ist an den Vorschlag des Aufsichtsrats nicht gebunden. Jeder Aktionär kann einen Gegenkandidaten vorschlagen, sofern dies fristgerecht erfolgt. Der Vorschlag des Aufsichtsrats dient lediglich der Orientierung.

Frage: Die Einladung enthält auch Regelungen zur Teilnahme- und Stimmrechtsausübung. Was bedeutet die Pflicht zur Hinterlegung der Aktien bis spätestens 29. April 2025?

Rechtsanwalt Reime: Diese Regelung ist in § 14 der Satzung der Gesellschaft verankert. Aktionäre müssen ihre Aktien zur Teilnahme an der Hauptversammlung hinterlegen – entweder direkt bei der Gesellschaft, bei einem Notar, einer Wertpapiersammelbank oder bei der Sparkasse Osnabrück als Hinterlegungsstelle. Die Aktien werden damit bis zur Beendigung der Hauptversammlung „gesperrt“, das heißt: Sie können während dieser Zeit nicht übertragen oder verkauft werden. Damit wird sichergestellt, dass nur legitime, registrierte Aktionäre abstimmen können.

Frage: Und was hat es mit der Bescheinigung durch den Notar auf sich?

Rechtsanwalt Reime: Wenn die Hinterlegung über einen Notar erfolgt, muss dieser eine schriftliche Bescheinigung ausstellen. Diese ist ein Nachweis, dass die Aktien korrekt hinterlegt wurden. Die Bescheinigung muss spätestens bis zum 30. April 2025 bei der Gesellschaft eingereicht werden. Diese Frist ist strikt zu beachten, sonst kann das Stimmrecht in der Hauptversammlung nicht ausgeübt werden.

Frage: Welche Bedeutung hat der Tagesordnungspunkt für die Anleger?

Rechtsanwalt Reime: Die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds kann weitreichende Folgen haben – etwa für die strategische Ausrichtung oder Überwachung der Geschäftsführung. Aktionäre sollten daher prüfen, ob der vorgeschlagene Kandidat ihre Interessen als Eigentümer vertreten kann. Gerade institutionelle Anleger oder größere Einzelaktionäre nehmen solchen Einfluss gezielt wahr.

Frage: Welche Empfehlung haben Sie an private Kleinanleger?

Rechtsanwalt Reime: Auch Kleinanleger sollten ihre Rechte kennen. Wer teilnehmen oder abstimmen will, muss die Formalitäten einhalten – insbesondere die Fristen zur Hinterlegung und ggf. den Zugang der Notarbescheinigung. Falls man selbst nicht teilnehmen kann, kann man eine Vollmacht erteilen. In jedem Fall lohnt sich ein Blick auf den Kandidaten, seine Qualifikation und mögliche wirtschaftliche oder persönliche Verbindungen zur Gesellschaft.

Frage: Vielen Dank für Ihre Einschätzung, Herr Reime.

Rechtsanwalt Reime: Sehr gern.

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