Aktenzeichen: 4 IN 1158/25 – Amtsgericht Mannheim
Ein bedeutsamer Einschnitt für den Mannheimer Immobiliensektor: Die DEAG Deutsche Einzelhandelsimmobilien GmbH, mit Sitz in Q 7, 24, 68161 Mannheim, steht unter dem Eindruck erheblicher finanzieller Schwierigkeiten. Im laufenden Insolvenzantragsverfahren hat das Amtsgericht Mannheim am 29. März 2025 um 12:00 Uhr umfassende Sicherungsmaßnahmen gemäß §§ 21, 22 InsO angeordnet.
Die Schuldnerin ist im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 731244 eingetragen und wird durch Geschäftsführer Ismail Yaman vertreten. Vertreten wird das Unternehmen im Verfahren von der Kanzlei ADVOSOLVE, die ebenfalls in Mannheim ansässig ist. Die DEAG ist auf die Verwaltung, Entwicklung und Vermarktung von Einzelhandelsimmobilien spezialisiert – ein Bereich, der in den letzten Jahren stark unter strukturellen Veränderungen gelitten hat.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Michael Wellstein, Augustaanlage 32, 68165 Mannheim, bestellt. Ihm obliegt es nun, das Vermögen der Gesellschaft zu sichern, die wirtschaftliche Lage zu prüfen und die Voraussetzungen für ein mögliches Regelinsolvenzverfahren festzustellen.
Mit dem Beschluss des Gerichts wurde verfügt:
- Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Dies betrifft insbesondere auch Außenstände und Kontoguthaben.
- Der Schuldnerin wird untersagt, selbst über Bankkonten und Forderungen zu verfügen.
- Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis geht vollständig auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über, der zudem berechtigt ist, Sonderkonten zu eröffnen und Masseverbindlichkeiten zur Kontoführung zu begründen.
- Zwangsvollstreckungen – auch Arrest oder einstweilige Verfügungen – wurden untersagt, sofern sie sich nicht auf unbewegliches Vermögen beziehen (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
- Drittschuldner (z. B. Mieter, Vertragspartner) dürfen ab sofort nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten (§ 23 InsO).
Der Insolvenzverwalter ist zudem befugt, die Geschäftsräume zu betreten, Einsicht in die Bücher zu nehmen und sich über die finanzielle Lage der Gesellschaft umfassend zu informieren. Er wird auch als Sachverständiger prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und ob die Sanierung der Gesellschaft möglich erscheint.
Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 4 IN 1158/25 geführt. Der jetzige Schritt ist eine Sicherungsmaßnahme – ob es zu einer regulären Verfahrenseröffnung kommt oder ob eine außergerichtliche Lösung angestrebt wird, entscheidet sich nach Vorlage der Gutachten und Einschätzungen des Verwalters.
Für Mieter, Investoren und Gläubiger bedeutet dieser Beschluss: Die DEAG steht nun unter insolvenzrechtlicher Aufsicht – alle geschäftlichen Aktivitäten sind entsprechend neu zu bewerten. Doch mit der Einleitung der vorläufigen Insolvenzverwaltung ist auch der Grundstein für eine mögliche Sanierung gelegt.