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BGH-Urteil zu Heckenhöhe: Kein genereller Rückschnittanspruch über drei Meter

Peggychoucair (CC0), Pixabay

Der Bundesgerichtshof hat am 28. März 2025 in einem viel beachteten Urteil klargestellt, dass es im Landesnachbarrecht keine allgemeine Höhenbegrenzung für Hecken gibt, die losgelöst von den konkreten gesetzlichen Vorschriften der jeweiligen Landesgesetze gelten würde. Damit erteilt der V. Zivilsenat einer weit verbreiteten Annahme eine deutliche Absage – insbesondere der Vorstellung, dass Hecken generell nicht höher als drei Meter wachsen dürften, unabhängig vom eingehaltenen Grenzabstand.

Worum ging es im konkreten Fall?

Ausgangspunkt des Rechtsstreits war ein Nachbarschaftskonflikt im hessischen Umland. Die beklagte Grundstückseigentümerin hatte auf einer Aufschüttung entlang der Grundstücksgrenze Bambus gepflanzt. Dieser hatte eine stattliche Höhe von mindestens sechs bis sieben Metern erreicht. Der Kläger, dessen Grundstück tiefer liegt, verlangte den Rückschnitt des Bambus auf maximal drei Meter – gemessen vom Bodenniveau seines Grundstücks.

Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Frankfurt hatten dem Begehren des Klägers zunächst im Wesentlichen stattgegeben. Der Bundesgerichtshof hob das Berufungsurteil nun jedoch im Revisionsverfahren wegen eines Verfahrensfehlers auf und wies die Sache zur erneuten Prüfung an das Oberlandesgericht zurück.

Heckenhöhe richtet sich allein nach dem Landesrecht

Zentrales Argument des Bundesgerichtshofs: Es gibt keine allgemeine, aus dem Begriff „Hecke“ abzuleitende Höhenbegrenzung. Entscheidend sind allein die konkreten Regelungen im jeweiligen Landesnachbarrechtsgesetz. In Hessen bestimmt § 39 NachbG HE, dass bei Hecken über zwei Metern Höhe ein Grenzabstand von mindestens 0,75 Metern eingehalten werden muss. Ist dieser Abstand gewahrt, enthält das Gesetz keine ausdrückliche Höhenbegrenzung – auch nicht für sechs oder sieben Meter hohe Anpflanzungen.

Der Begriff „Hecke“ im Sinne des Gesetzes sei funktional zu verstehen: Entscheidend sei das äußere Erscheinungsbild, insbesondere ob die Anpflanzung einen geschlossenen Eindruck erwecke. Der Gedanke, eine Hecke verliere bei Überschreiten einer bestimmten Höhe automatisch ihren Charakter und müsse dann wie ein Einzelgewächs behandelt werden, sei rechtlich unhaltbar und würde zu zirkulären Argumentationen führen.

Wo beginnt die Messung der Höhe – bei Hanglagen entscheidend

Ein weiteres zentrales Thema des Urteils war die Frage, von welchem Geländeniveau die zulässige Heckenhöhe zu messen ist, wenn – wie im vorliegenden Fall – das bepflanzte Grundstück höher liegt als das des Nachbarn. Der Bundesgerichtshof entschied, dass grundsätzlich das Bodenniveau des bepflanzten Grundstücks maßgeblich sei, also die Stelle, an der die Pflanzen aus dem Boden austreten. Diese Regelung sei im Sinne der Eigentümerrechte aus dem BGB sachgerecht.

Anders sei dies nur dann zu beurteilen, wenn eine künstliche Geländeerhöhung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Anpflanzung vorgenommen worden sei – etwa, um die gesetzlichen Vorschriften zu umgehen. Dies war im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben, da die Aufschüttung bereits in den 1960er-Jahren erfolgt war.

Grenzabstand noch ungeklärt – Verhandlung geht weiter

Entscheidend für den weiteren Verfahrensverlauf ist nun die Klärung, ob die Bambushecke tatsächlich den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstand von 0,75 Metern zur Grundstücksgrenze einhält. Das Oberlandesgericht hatte diesen Punkt unterstellt, ohne entsprechende Feststellungen zu treffen – ein klarer Verfahrensfehler, wie der BGH befand.

Sollte sich herausstellen, dass der Grenzabstand unterschritten wurde, könnte ein Rückschnittanspruch nach § 43 Abs. 2 NachbG HE bestehen – allerdings nur in dem Maße, wie es zur Einhaltung des Abstandes erforderlich ist, nicht pauschal auf drei Meter Höhe.

Was bedeutet das Urteil für Grundstückseigentümer und Nachbarn?

Das Urteil schafft Klarheit im Umgang mit hochgewachsenen Hecken und grenzt die Befugnisse von Gerichten gegenüber dem Gesetzgeber klar ab. Eine allgemeine Höhenbegrenzung für Hecken lässt sich dem Nachbarrecht nicht entnehmen – es gilt, was der Gesetzgeber ausdrücklich regelt. Eigentümer dürfen daher auch höhere Hecken pflanzen, sofern sie die vorgeschriebenen Abstände einhalten und keine außergewöhnlichen Beeinträchtigungen für Nachbarn entstehen.

Gleichzeitig erinnert das Urteil daran, dass Nachbarschaftsrecht oft stark vom Einzelfall abhängt. In Fällen ungewöhnlich hoher Beeinträchtigungen – etwa bei massiver Verschattung oder erheblichem Lichteinfallverlust – kann unter dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses eine Abwehrmöglichkeit bestehen. Dies setzt jedoch eine schwerwiegende, nicht mehr hinnehmbare Störung voraus – und bleibt eine Ausnahmelösung.

Fazit: Kein Automatismus zum Rückschnitt – das Gesetz gibt die Grenzen vor

Mit seinem Urteil hat der Bundesgerichtshof einen wichtigen Akzent gesetzt: Nicht jedes als störend empfundene Gewächs gibt automatisch Anlass zum Rückschnitt oder zur Beseitigung. Maßgeblich sind die konkreten gesetzlichen Vorgaben – und in Hessen eben der § 39 NachbG HE. Eine pauschale Drei-Meter-Grenze für Hecken gibt es nicht. Wer seine Nachbarn zum Rückschnitt auffordern will, muss sich auf klare Rechtsgrundlagen berufen – und gegebenenfalls mit dem Maßband nachweisen, dass die gesetzlichen Grenzabstände nicht eingehalten wurden.

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