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Berner automotive Group GmbH unter vorläufiger Insolvenzverwaltung – Gericht ordnet Schutzmaßnahmen an

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 35 IN 50/25 – Amtsgericht Gifhorn

Die wirtschaftlichen Herausforderungen im Automobilsektor fordern ein weiteres Opfer: Die Berner automotive Group GmbH, ansässig in der Wundramweg 5, 31303 Burgdorf, ist ins Visier des Insolvenzgerichts geraten. Am 28. März 2025 um 08:04 Uhr hat das Amtsgericht Gifhorn die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet – ein bedeutender Schritt zur Absicherung der verbleibenden Unternehmenswerte.

Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Hildesheim unter HRB 209371 eingetragen und wird durch Geschäftsführer André Berner, wohnhaft in Celle, vertreten. Die Unternehmensgruppe ist in der automobilen Zulieferbranche tätig – einer Branche, die in den letzten Jahren starkem Wandel, Konkurrenzdruck und teils dramatischen Marktverwerfungen ausgesetzt war.

Mit dem Beschluss des Gerichts wurde Rechtsanwalt Dr. Franc Zimmermann (Kanzlei MFP Law, Rathausstraße 1, 38518 Gifhorn) zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Seine Aufgabe besteht darin, das Vermögen des Unternehmens zu sichern, schädliche Vermögensverschiebungen zu verhindern und zu prüfen, ob eine reguläre Eröffnung des Insolvenzverfahrens zulässig und finanziell durchführbar ist.

Ab sofort sind Verfügungen der Berner automotive Group GmbH nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Diese Regelung umfasst sämtliche Maßnahmen über das Vermögen der Gesellschaft und soll insbesondere auch Gläubiger schützen, deren Interessen in einer Krisensituation leicht übergangen werden könnten.

Darüber hinaus wurden Schuldner der Berner automotive Group GmbH dazu aufgefordert, ihre Zahlungen ausschließlich unter Beachtung des gerichtlichen Beschlusses zu leisten – direkte Zahlungen an die Antragstellerin sind nicht mehr zulässig und müssen über den vorläufigen Insolvenzverwalter abgewickelt werden.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Entscheidung kann von der Antragstellerin, aber auch – bei entsprechender Rüge der Zuständigkeit gemäß europäischer Insolvenzverordnung – von Gläubigern mit sofortiger Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen.

Das Verfahren läuft unter dem Aktenzeichen 35 IN 50/25. Ob es für das Unternehmen eine Zukunft im Rahmen eines Sanierungsplans gibt oder ein geregelter Rückzug aus dem Markt bevorsteht, wird sich in den kommenden Wochen unter Aufsicht des Insolvenzverwalters entscheiden. Der erste Schritt ist getan: das Vermögen ist unter Schutz gestellt – nun beginnt die Suche nach einer Lösung.

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