Aktenzeichen 8 IN 97/25
Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Josef Goldschmidt GmbH & Co. Holzbearbeitungswerk, mit Sitz in der Giersbergstraße 13, 79199 Kirchzarten, hat das Amtsgericht Gera am 26. März 2025 um 12:15 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.
Die Schuldnerin ist im Handelsregister des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau unter HRA 3051 eingetragen. Komplementärin der Gesellschaft ist die Josef Goldschmidt Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Rolf Karl Josef Goldschmidt.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Thomas Jacobs mit Kanzleisitz in der Alfred-Hess-Straße 40, 99094 Erfurt bestellt. Er ist erreichbar unter Telefon 0361 219288-0 sowie Fax 0361 219288-21.
Ziel der Maßnahme ist es, das Vermögen der Schuldnerin bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu sichern. Das Gericht hat daher folgende Anordnungen getroffen:
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Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.
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Die Anordnung umfasst auch die Einziehung von Außenständen, die künftig nur noch über ein vom Verwalter bestimmtes Konto erfolgen darf.
Diese Maßnahmen sollen verhindern, dass das Vermögen der Gesellschaft durch eigenmächtige Verfügungen geschmälert oder gefährdet wird. Der vorläufige Insolvenzverwalter prüft in den kommenden Wochen, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung des Hauptverfahrens vorliegen und ob eine Sanierung oder Abwicklung erfolgen kann.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen den Beschluss kann sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen beim
Amtsgericht Gera, Rudolf-Diener-Straße 1, 07545 Gera
einzureichen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, sofern keine Verkündung erfolgt, mit deren Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung. Wird die Entscheidung öffentlich bekannt gemacht, gilt sie zwei Tage nach Veröffentlichung als zugestellt. Maßgeblich für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis.
Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts erklärt werden, ist aber nur fristwahrend, wenn sie rechtzeitig beim zuständigen Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Elektronische Einreichung von Rechtsbehelfen
Rechtsbehelfe können auch elektronisch eingereicht werden, müssen dann aber bestimmte Voraussetzungen erfüllen:
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Sie müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein
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Oder von der verantwortenden Person signiert und über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden
Die zulässigen Übermittlungswege sind in § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung geregelt. Weitere Informationen zur elektronischen Kommunikation mit Gerichten finden sich auf der Website www.justiz.de.
Amtsgericht Gera – Insolvenzgericht – 26. März 2025