Aktenzeichen 36t IN 8456/24
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der THINKin3.De UG (haftungsbeschränkt), ehemals ansässig in der Toni-Lessler-Straße 1, 14193 Berlin, hat das Amtsgericht Charlottenburg am 26. März 2025 entschieden, den Antrag der Schuldnerin selbst auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abzulehnen.
Die Gesellschaft war beim Amtsgericht Charlottenburg unter HRB 167122 registriert und wurde durch die beiden Geschäftsführer Mario Maskewitz und Denis Menasherov vertreten. Das Unternehmen war im Bereich Handel, Import und Export tätig.
Hintergrund der Entscheidung
Die Ablehnung erfolgt gemäß § 26 InsO, wenn das verbleibende Vermögen nicht einmal die Verfahrenskosten – wie z. B. für die Bestellung eines Insolvenzverwalters oder die gerichtliche Abwicklung – deckt. Damit entfällt jede Aussicht auf eine geordnete Insolvenzabwicklung, auch eine Sanierung oder Gläubigerbeteiligung findet nicht statt.
Folgen für Gläubiger und Gesellschaft
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Keine Verfahrensdurchführung
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Kein Insolvenzverwalter
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Kein Vermögenszugriff durch Gläubiger im Rahmen eines Verfahrens
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Vermutlich vollständiger Forderungsausfall
Da der Antrag von der Gesellschaft selbst gestellt wurde, deutet dies auf ein aktives Bemühen hin, eine rechtmäßige Abwicklung zu erreichen – was jedoch letztlich am Fehlen ausreichender Mittel scheiterte.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen ab:
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Verkündung,
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Zustellung oder
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öffentlicher Bekanntmachung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de
Die Beschwerde ist beim
Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin
einzureichen, schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle. Sie ist von der beschwerdeführenden Partei oder deren Bevollmächtigtem zu unterzeichnen und muss die Entscheidung benennen sowie erklären, dass gegen diese Beschwerde eingelegt wird.
Elektronische Übermittlung
Die elektronische Einreichung ist zulässig, jedoch nur mit:
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qualifizierter elektronischer Signatur oder
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Übermittlung über einen sicheren Übermittlungsweg (z. B. EGVP)
Eine einfache E-Mail ist nicht ausreichend. Weitere technische Hinweise und Voraussetzungen sind auf www.justiz.de abrufbar.
Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – 26. März 2025