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Insolvenzantrag gegen JF Immobilien Consult UG mangels Masse abgewiesen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen 25 IN 50185/24

Im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die JF Immobilien Consult UG, mit Sitz in der Fritz-Reuter-Straße 37, 24159 Kiel, hat das Amtsgericht Kiel am 26. März 2025 entschieden, den Antrag mangels Masse gemäß § 26 InsO abzuweisen.

Die Schuldnerin ist im Handelsregister des Amtsgerichts Kiel unter HRB 22644 KI geführt und wird durch ihren Geschäftsführer Jonas Funk vertreten.

Nach Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass keine ausreichenden Mittel vorhanden sind, um selbst die Verfahrenskosten zu decken. In solchen Fällen wird das Verfahren nicht eröffnet, um eine kostenpflichtige, aber letztlich ergebnislose Abwicklung zu vermeiden.

Folgen der Abweisung

  • Keine Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • Keine Bestellung eines Insolvenzverwalters

  • Keine Gläubigerbefriedigung

  • Kein Insolvenzplan oder Sanierungsversuch

Für Gläubiger bedeutet dies in aller Regel den vollständigen Ausfall ihrer Forderungen, da es keine verwaltbare oder verwertbare Insolvenzmasse gibt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen zwei Wochen beim

Amtsgericht Kiel, Deliusstraße 22, 24114 Kiel
einzureichen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses auf der offiziellen Website für Insolvenzbekanntmachungen (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Maßgeblich für den Fristbeginn ist das jeweils zuerst eintretende Ereignis.

Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines beliebigen Amtsgerichts erklärt werden. Sie ist nur wirksam, wenn sie rechtzeitig beim Amtsgericht Kiel eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht erforderlich. Die Beschwerdeschrift muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen und die Erklärung enthalten, dass Beschwerde eingelegt wird. Eine Begründung ist empfehlenswert, aber nicht zwingend vorgeschrieben.

Elektronische Rechtsbehelfe

Die Einreichung der Beschwerde kann auch elektronisch erfolgen. Eine einfache E-Mail reicht dafür nicht aus. Rechtsbehelfe müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (z. B. über das EGVP).

Weitere Informationen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten finden sich auf der Website www.justiz.de.

Amtsgericht Kiel – Insolvenzgericht – 26. März 2025

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