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Insolvenzantrag der ASCon Systems Holding GmbH – Vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Das Amtsgericht Stuttgart hat am 27. März 2025 im Rahmen des Insolvenzantrags der ASCon Systems Holding GmbH, mit Sitz in der Curiestraße 5, 70563 Stuttgart, Maßnahmen zur Sicherung des schuldnerischen Vermögens angeordnet.

Die Gesellschaft hat einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen gestellt. Um bis zur Entscheidung über die Verfahrenseröffnung nachteilige Veränderungen der Vermögenslage zu verhindern, wurden umfassende Sicherungsmaßnahmen getroffen.

Zentrale Maßnahmen des Gerichts:

  • Rechtsanwalt Dr. Holger Leichtle (Augustenstraße 1, 70178 Stuttgart) wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.

  • Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen das Unternehmen wurden untersagt, bereits begonnene Maßnahmen werden vorläufig eingestellt.

  • Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.

  • Die Verwaltung und Verfügung über Bankkonten und Außenstände der ASCon Systems Holding GmbH wurde dem vorläufigen Insolvenzverwalter übertragen.

  • Drittschuldnern (Schuldner der Schuldnerin) ist es untersagt, weiterhin an die ASCon Systems Holding GmbH zu zahlen – Zahlungen dürfen nur noch an den Insolvenzverwalter erfolgen.

  • Der vorläufige Insolvenzverwalter ist befugt, Sonderkonten zu eröffnen, eingehende Gelder entgegenzunehmen und Forderungen einzuziehen.

  • Er erhält das Recht, die Geschäftsräume zu betreten, Einsicht in Unterlagen zu nehmen und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin zu prüfen.

Ziel der Maßnahmen:

Der Insolvenzverwalter ist beauftragt, das Vermögen des Unternehmens zu sichern und zu erhalten. Zudem soll er klären, ob ein Insolvenzgrund vorliegt und ob eine Fortführung des Unternehmens möglich erscheint.

Hinweis zur öffentlichen Bekanntmachung:

Die Entscheidung wird über das zentrale Insolvenzbekanntmachungsportal veröffentlicht. Eine mögliche Löschung der Daten erfolgt spätestens sechs Monate nach Abschluss oder Aufhebung des Verfahrens.

Rechtsbehelf:

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Amtsgericht Stuttgart eingelegt werden. Maßgeblich für den Fristbeginn ist die Verkündung, Zustellung oder öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung.

Weitere Informationen zur elektronischen Einreichung finden Sie unter www.ejustice-bw.de.

Aktenzeichen: 7 IN 544/25
Amtsgericht Stuttgart – Insolvenzgericht –
Beschluss vom 27. März 2025

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