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Vorläufige Insolvenzverwaltung über SBT Construction GmbH eingeleitet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Az.: 3612 IN 2078/25

Am 25. März 2025 um 13:40 Uhr hat das Amtsgericht Charlottenburg im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der SBT Construction GmbH, mit Sitz in der Karl-Ziegler-Straße 6, 12489 Berlin, die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Das Bauunternehmen, vertreten durch Geschäftsführer Jens-Gerrit Gugat, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der Nummer HRB 264464 registriert.

Die Schuldnerin ist tätig in der Planung und Realisierung von Bauvorhaben – einem Bereich, der gerade in wirtschaftlich angespannten Zeiten besonders konjunkturabhängig ist. Um nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage zu verhindern, hat das Gericht einschneidende Maßnahmen beschlossen.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Joachim Voigt-Salus, Rankestraße 33, 10789 Berlin, bestellt. Seine Aufgabe besteht nun darin, die Vermögenswerte der Schuldnerin zu sichern und zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung des eigentlichen Insolvenzverfahrens vorliegen.

Die Anordnung umfasst u.a. folgende Maßnahmen:

  • Zwangsvollstreckungen gegen die Schuldnerin – mit Ausnahme unbeweglicher Vermögenswerte – werden untersagt; bereits begonnene Maßnahmen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

  • Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).

  • Der Verwalter ist berechtigt, Sonderkonten zur Verwaltung der künftigen Insolvenzmasse zu führen, Bankguthaben und Forderungen einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.

  • Drittschuldnern wird untersagt, Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten. Stattdessen sind alle Leistungen direkt an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringen (§ 23 InsO).

  • Der Verwalter ist außerdem berechtigt, die Geschäftsräume zu betreten, Einsicht in Bücher und Unterlagen zu nehmen und die Gesellschaft zur Herausgabe und Auskunft zu verpflichten.

Diese Maßnahmen dienen nicht der sofortigen Sanierung, sondern der Sicherung und Transparenz. Es wird geprüft, ob eine tragfähige Grundlage für eine Sanierung oder Abwicklung der Gesellschaft besteht.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen den Beschluss kann sofortige Beschwerde eingelegt werden – sowohl durch die Schuldnerin als auch durch Gläubiger, etwa wenn die internationale Zuständigkeit des Gerichts nach Art. 5 Abs. 1 EU-InsVO bestritten wird. Die Frist beträgt zwei Wochen ab Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung der Entscheidung (§ 9 InsO).

Die Beschwerde ist beim Amtsgericht Charlottenburg einzulegen. Auch eine elektronische Einreichung ist unter Beachtung der Formvorgaben der ERVV möglich.

Mit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung befindet sich die SBT Construction GmbH nun in einer kritischen Übergangsphase. Ob ein Weg in die Sanierung gefunden wird oder der Gang in das reguläre Insolvenzverfahren bevorsteht, wird sich in den kommenden Wochen zeigen.

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – 25. März 2025

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