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Staatsanwaltschaft Essen

qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Essen

Mitteilung an Verletzte gemäß § 459i Abs. 1 StPO

18 Js 348/​17

Vollstreckungsverfahren gegen Ronie Gysbers geboren am 22.09.1995 wegen Computerbetruges in 45 Fällen

Mit Urteil vom 13.12.2023 hat das Landgericht Essen – 51 KLs 1/​23 – unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Wittmund vom 10.05.2021 (91 Ls 110 Js 1004/​20- 16/​20) – die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 14.564.83 EUR, davon 4.112,98 EUR als Gesamtschuldner, angeordnet.

Die im Urteil des Amtsgerichts Wittmund getroffene Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 3.114,65 EUR bleibt ebenso aufrechterhalten wie die im Urteil des Landgerichts Berlin vom 23.09.2019 (578 ) 283 Js 4300/​18 Ns – 14/​19) getroffene Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.977,- EUR, die bereits im Urteil des Amtsgerichts Wittmund aufrechterhalten wurde.

Die Entscheidung ist nunmehr rechtskräftig.

Die Verwertung dürfte voraussichtlich zu einem Erlös in Höhe von ca. 4.233,56 Euro führen.

Es lässt sich derzeit nicht abschätzen, ob weitere einzuziehende Gegenstände und Vermögenswerte beigetrieben und verwertet werden können bzw. einzelne Vermögensgegenstände freizugeben sind.

Über Ihre gesetzlich normierten Möglichkeiten, die Herausgabe bzw. Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände zu erreichen bzw. eine Entschädigung in Höhe des Wertes des Taterlangten zu erlangen, möchte ich Sie hiermit in Kenntnis setzen.

Hierzu müssen die Ansprüche binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Essen zu dem o.g. Aktenzeichen angemeldet werden.

Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Werden die Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend gemacht, bleibt der Staat Eigentümer des Verwertungserlöses und des Wertersatzbetrags.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass Sie oder ein Rechtsnachfolger eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann innerhalb einer Frist von 2 Jahren ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann frühestens in 6 Monaten und nur dann erfolgen, wenn alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Anderenfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden.

Hierüber werden Sie ggf. nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, ist von Sachstandsanfragen abzusehen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

Essen, 13.03.2025

Staatsanwaltschaft

Rechtspflegerin

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Google-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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