Aktenzeichen: 510 IN 1/25
Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des IMPULS Deutschland Stiftung e.V., mit Sitz in der Hermann-Ritter-Straße 112, 28197 Bremen, eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Bremen unter der Nummer VR 7787 HB und vertreten durch die Vorstandsmitglieder Peter Weber, Dr. Dagmar Bergs-Winkels, Petra Bremke-Metscher und Sabine Pregitzer, hat das Amtsgericht Bremen am 25. März 2025 um 13:30 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens des Antragstellers angeordnet.
Verfügungen des Antragstellers über sein Vermögen sind ab diesem Zeitpunkt nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Axel Gerbers, Sögestraße 70, 28195 Bremen, bestellt. Die Kanzlei ist erreichbar unter der Telefonnummer 0421-178 998 – 0 sowie per Fax unter 0421-178 998 – 11. Weitere Informationen finden sich unter www.jnp.de.
Die Schuldner des Antragstellers werden aufgefordert, Leistungen nur noch unter Beachtung dieses Beschlusses zu erbringen, das heißt ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann der Antragsteller sofortige Beschwerde einlegen. Darüber hinaus steht dieses Rechtsmittel auch jedem Gläubiger offen, wenn das Fehlen der internationalen Zuständigkeit gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll.
Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Bremen, Ostertorstraße 25–31, 28195 Bremen, einzulegen. Für elektronische Einreichungen steht das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach unter govello-1133344563234-000000050 zur Verfügung.
Die Frist beginnt mit der Zustellung oder Verkündung der Entscheidung. Erfolgt die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung, beginnt die Frist zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung. Wird die Entscheidung sowohl öffentlich bekannt gemacht als auch zugestellt, ist für den Fristbeginn das frühere Ereignis maßgeblich.
Die Beschwerde kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der rechtzeitige Eingang beim Amtsgericht Bremen. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht erforderlich.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses und die ausdrückliche Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur teilweise angefochten werden, ist der Umfang der Anfechtung anzugeben. Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Bremen, 25. März 2025