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Insolvenzantrag gegen BCS-Immobilienservice GmbH mangels Masse abgewiesen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 36b IN 3613/24

Im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der BCS-Immobilienservice GmbH, c/o Johann Lenz, Waldstraße 30, 10551 Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der Nummer HRB 86621, vertreten durch den Geschäftsführer Johann Lenz, hat das Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht am 24. März 2025 folgenden Beschluss gefasst:

Der Antrag des antragstellenden Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wird mangels Masse abgewiesen.

Das bedeutet, dass das vorhandene Vermögen der Schuldnerin nicht ausreicht, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken. In einem solchen Fall erfolgt gemäß § 26 der Insolvenzordnung keine Verfahrenseröffnung.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann sofortige Beschwerde eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei folgendem Gericht einzureichen:

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wurde, mit der Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO auf der Website www.insolvenzbekanntmachungen.de. Maßgeblich ist das zuerst eintretende Ereignis. Die Bekanntmachung gilt zwei Tage nach Veröffentlichung als zugestellt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts erklärt werden. Sie kann ebenfalls elektronisch eingereicht werden, jedoch nicht per einfacher E-Mail.

Elektronische Einreichung:
Rechtsanwälte, Notare, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, elektronische Dokumente zu übermitteln, es sei denn, dies ist aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich. In einem solchen Fall ist die Unmöglichkeit glaubhaft zu machen und das Dokument auf Anforderung elektronisch nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen:

  • mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder
  • von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Weitere Informationen finden sich unter www.justiz.de oder in der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV).

Berlin, 24. März 2025
Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht

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