Aktenzeichen: 36t IN 8457/24
Im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der TWH Holding UG (haftungsbeschränkt), c/o Tim Marian Wehrmeyer, Vinetastraße 63, 13189 Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 229229 und vertreten durch den Geschäftsführer Tim Marian Wehrmeyer, hat das Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht am 24. März 2025 folgenden Beschluss gefasst:
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen der Schuldnerin wird mangels Masse abgewiesen.
Dies bedeutet, dass nicht genügend pfändbares Vermögen bei der Schuldnerin vorhanden ist, um auch nur die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken. In solchen Fällen wird das Verfahren gemäß § 26 InsO nicht eröffnet.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei folgendem Gericht einzureichen:
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder – sofern keine dieser Zustellungen erfolgt – mit der öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. Maßgeblich ist das zuerst eingetretene Ereignis. Die öffentliche Bekanntmachung gilt zwei Tage nach Veröffentlichung als zugestellt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Beschwerde kann schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Auch eine elektronische Einreichung ist zulässig, wenn sie den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Eine einfache E-Mail genügt nicht.
Hinweis zur elektronischen Einreichung:
Rechtsbehelfe, die durch Berufsgeheimnisträger (z. B. Anwälte, Notare), Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts eingereicht werden, müssen als elektronische Dokumente übermittelt werden. Ist dies vorübergehend technisch nicht möglich, bleibt die Übermittlung auf anderem Weg zulässig, muss jedoch unverzüglich glaubhaft gemacht und ggf. nachgereicht werden.
Elektronische Dokumente müssen:
- entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein
- oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Als sichere Übermittlungswege gelten insbesondere das EGVP (Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach).
Weitere Informationen finden Sie unter www.justiz.de oder in der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV).
Berlin, 24. März 2025
Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht