Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) warnt ausdrücklich vor der Website pellertrading.online. Nach derzeitigen Erkenntnissen werden dort ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen sowie Kryptowerte-Dienstleistungen angeboten – ein möglicher Verstoß gegen deutsches Finanzaufsichtsrecht.
Unklarer Betreiber und dubiose Standortangaben
Der Betreiber tritt unter dem Namen PellerTrading auf, ohne Angabe einer Rechtsform, was bereits ein erstes Warnsignal darstellt. Als angebliche Standorte werden Zürich (Schweiz) sowie London (Vereinigtes Königreich) genannt. Besonders brisant: In der Darstellung wird ein Zusammenhang zur LLB Swiss Investments AG suggeriert.
Die BaFin stellt jedoch klar, dass es keine Verbindung zwischen der im Schweizer Handelsregister eingetragenen und von der FINMA regulierten LLB Swiss Investments AG und dem Angebot auf pellertrading.online gibt. Es ist mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Identitätsmissbrauch zulasten der LLB Swiss Investments AG auszugehen.
Bekanntes Muster: Gleichlautende Werbestrategien
Die Gestaltung der Website folgt einem bekannten Betrugsschema: In nahezu identischer Form sind in letzter Zeit mehrere Plattformen mit demselben Aufbau und Sprachstil aufgetaucht, vor denen die BaFin ebenfalls gewarnt hat. Typisch ist der Einstiegssatz:
„Erweitern Sie Ihr Trading mit [Name des Betreibers]“
oder
„Erweitern Sie Ihre Handelsmöglichkeiten mit [Name des Betreibers]“
Diese wiederkehrenden Formulierungen deuten auf ein systematisches Vorgehen und ein mögliches betrügerisches Netzwerk hin.
BaFin rät zur Vorsicht
In Deutschland dürfen Finanz-, Wertpapier- und Kryptowerte-Dienstleistungen nur mit einer ausdrücklichen Erlaubnis der BaFin angeboten werden. Anbieter ohne eine solche Zulassung handeln illegal.
Die BaFin empfiehlt:
- Keine Gelder über pellertrading.online zu investieren
- Keine persönlichen Daten preiszugeben
- Die Lizenz eines Anbieters in der Unternehmensdatenbank der BaFin zu überprüfen
Diese Warnung basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) sowie § 10 Absatz 7 Kryptowerteaufsichtsgesetz (KMag).
🔍 Bleiben Sie aufmerksam – und lassen Sie sich nicht durch professionelles Design oder bekannte Namen täuschen.