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Ziegert GmbH unter vorläufiger Insolvenzverwaltung gestellt

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 3611 IN 2016/25

Am 21. März 2025 um 14:15 Uhr hat das Amtsgericht Charlottenburg Maßnahmen zur Sicherung des Vermögens der Ziegert GmbH eingeleitet. Die Gesellschaft mit Sitz in der Zimmerstraße 16 in 10969 Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der Nummer HRB 121713, wird durch ihren Geschäftsführer Kyrill Radev vertreten. Anlass war der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen.

Zur Vermeidung nachteiliger Veränderungen in der finanziellen Lage der Schuldnerin ordnete das Gericht gemäß §§ 21 und 22 der Insolvenzordnung mehrere Sicherungsmaßnahmen an. So sind ab sofort sämtliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Ziegert GmbH – mit Ausnahme solcher, die unbewegliche Gegenstände betreffen – untersagt. Bereits eingeleitete Maßnahmen werden bis auf Weiteres ausgesetzt.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Friedemann Ulrich Schade bestellt. Die Kanzlei des Verwalters befindet sich am Pariser Platz 4 A in 10117 Berlin. Seine Rolle ist es, die Vermögensverhältnisse der Gesellschaft zu überwachen, zu sichern und gegebenenfalls einer geordneten Abwicklung oder Sanierung zuzuführen. Dabei fungiert er nicht als allgemeiner Vertreter der Gesellschaft, sondern ausschließlich im Rahmen der ihm gesetzlich übertragenen Überwachungs- und Sicherungsfunktion.

Rechtsanwalt Schade wurde ausdrücklich ermächtigt, ein Sonderkonto für die zukünftige Insolvenzmasse einzurichten, bestehende Bankguthaben und Forderungen der Schuldnerin einzuziehen und neu eingehende Gelder entgegenzunehmen. Zugleich wurde den bei der Ziegert GmbH kontoführenden Kreditinstituten auferlegt, dem Insolvenzverwalter umfassend Auskunft zu erteilen.

Die Gesellschaft selbst darf fortan nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters über Gegenstände ihres Vermögens verfügen. Darüber hinaus wurde den Schuldnern der Ziegert GmbH – den sogenannten Drittschuldnern – untersagt, Zahlungen oder Leistungen direkt an die Schuldnerin zu erbringen. Stattdessen sind sämtliche Zahlungen ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu richten, der die weitere Vermögensverwaltung übernimmt.

Zur Wahrung der Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens wurde der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellung des Beschlusses an alle relevanten Drittschuldner selbst vorzunehmen und entsprechende Nachweise darüber zu führen. Ihm wurde zudem gestattet, die Geschäftsräume sowie sämtliche betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin zu betreten, dort Nachforschungen anzustellen und Einsicht in Bücher, Unterlagen und Geschäftspapiere zu nehmen. Die Schuldnerin ist verpflichtet, ihm sämtliche Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage und für den Schutz der künftigen Insolvenzmasse notwendig sind.

Parallel zu diesen Maßnahmen wird der vorläufige Insolvenzverwalter als Sachverständiger tätig. In dieser Funktion hat er zu prüfen, ob ein gesetzlicher Eröffnungsgrund für das Insolvenzverfahren gegeben ist und ob eine Fortführung des Unternehmens wirtschaftlich sinnvoll und realistisch erscheint.

Der Beschluss wurde im elektronischen Informationssystem der Insolvenzgerichte veröffentlicht und bleibt dort mindestens bis zur endgültigen Entscheidung gespeichert. Sollte das Verfahren eröffnet werden, erfolgt die Löschung spätestens sechs Monate nach dessen Beendigung. Wird das Verfahren nicht eröffnet, erfolgt die Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der Anordnung.

Berlin, den 21. März 2025
Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht –

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