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Vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Xtentio GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 74 IN 54/25 GOE

Am 21. März 2025 um 10:00 Uhr hat das Amtsgericht Göttingen im Rahmen des Insolvenzantragsverfahrens über das Vermögen der Xtentio GmbH eine vorläufige Regelung zur Sicherung des schuldnerischen Vermögens getroffen. Die Gesellschaft mit Sitz am Robert-Gernhardt-Platz 1 in 37073 Göttingen ist unter dem Aktenzeichen HRB 200749 im Handelsregister des Amtsgerichts Göttingen eingetragen und wird gesetzlich durch ihren Geschäftsführer Thomas Lucas-Nülle vertreten.

Zur Vermeidung nachteiliger Vermögensverschiebungen und im Interesse einer geordneten Verfahrensführung wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung sind sämtliche Verfügungen der Antragstellerin über ihr Vermögen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters rechtswirksam. Ziel dieser Maßnahme ist es, die Insolvenzmasse zu sichern und einer möglichen Fortführung oder geordneten Abwicklung des Unternehmens den Weg zu ebnen.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Markus Kohlstedt bestellt. Er führt seine Kanzlei in der Robert-Enke-Straße 1 in 30169 Hannover und ist telefonisch unter der Nummer 0551/6262870 sowie per Fax unter 0551/62628710 erreichbar. Ihm obliegt es nun, die wirtschaftliche Situation der Xtentio GmbH zu analysieren, die Masse zu schützen und potenzielle Sanierungsmöglichkeiten zu prüfen.

Gleichzeitig wurden die Schuldner der Xtentio GmbH – sogenannte Drittschuldner – ausdrücklich darauf hingewiesen, ihre Leistungen ab sofort ausschließlich unter Beachtung der gerichtlichen Anordnung zu erbringen. Zahlungen oder andere Leistungen direkt an die Antragstellerin sind unzulässig und können zu rechtlichen Konsequenzen führen. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist allein zur Entgegennahme befugt.

Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Göttingen eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung kann die Antragstellerin binnen einer Notfrist von zwei Wochen die sofortige Beschwerde einlegen. Sofern nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für ein Hauptinsolvenzverfahren geltend gemacht werden soll, steht dieses Rechtsmittel auch den Gläubigern offen.

Die Beschwerde ist schriftlich beim Amtsgericht Göttingen – Insolvenzgericht – einzulegen (Adresse: Berliner Straße 8, Eingang Maschmühlenweg 11, Postfach 1143, 37070 Göttingen; elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166698786503-000010193). Sie kann auch zu Protokoll bei der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Wahrung der Frist auf den rechtzeitigen Eingang beim Insolvenzgericht in Göttingen ankommt.

Die Beschwerde ist zu unterzeichnen und muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt wird. Erfolgt die Anfechtung nur teilweise, ist dies gesondert zu kennzeichnen. Eine Begründung der Beschwerde ist möglich und wird empfohlen.

Göttingen, 21. März 2025
Amtsgericht Göttingen – Insolvenzgericht –

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