Die Bank war nicht verpflichtet, die Rechtsanwaltskosten einer Kundin zu erstatten, die wegen einer Kontosperrung anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen hatte. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit einem heute veröffentlichten Urteil. Die Bank habe sich zum Zeitpunkt der Beauftragung des Anwalts weder im Verzug befunden noch eine Pflichtverletzung begangen.
Hintergrund: Sechsstellige Gutschriften auf dem Konto
Die Klägerin unterhielt seit 2008 ein Girokonto bei der beklagten Bank. Bereits bei der Eröffnung hatte sie darauf hingewiesen, dass es im Zusammenhang mit einer Erbschaft zu hohen Gutschriften und Umbuchungen kommen könne.
Bis zum Sommer 2023 verliefen die Kontobewegungen unauffällig. Im Juli 2023 gingen jedoch zwei hohe Beträge auf dem Konto ein:
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320.000 Euro an einem Tag
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680.000 Euro fünf Tage später
Die Bank meldete diese Transaktionen an die Financial Intelligence Unit (FIU) und verweigerte zunächst die Freigabe des Geldes.
Rechtsstreit um Auszahlung und Anwaltskosten
Noch am Tag der zweiten Gutschrift erschien die Klägerin gemeinsam mit ihrem Anwalt bei der Bank, um Zugriff auf ihr Geld zu fordern – erfolglos. Ende Juli 2023 setzte ihr Anwalt der Bank per Schreiben eine Frist zur Auszahlung und verlangte zusätzlich die Erstattung der Anwaltskosten.
Während des Gerichtsverfahrens überwies die Bank 320.000 Euro auf das Konto der Klägerin. Das Landgericht Wiesbaden verurteilte die Bank zur Auszahlung der restlichen 680.000 Euro sowie zur Erstattung der Anwaltskosten.
Die Bank akzeptierte die Verpflichtung zur Auszahlung, legte aber Berufung gegen die Übernahme der Anwaltskosten ein – mit Erfolg.
OLG: Keine Pflicht zur Erstattung der Anwaltskosten
Das OLG Frankfurt entschied, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten habe.
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Die Bank sei zum Zeitpunkt des Anwaltsschreibens nicht in Verzug gewesen, da der Verzug erst mit dem Ablauf der gesetzten Frist eingetreten sei.
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Die Bank habe keine schuldhafte Pflichtverletzung begangen, da sie die gesetzlichen Vorgaben zur Geldwäscheprävention beachtet habe.
Nach dem Geldwäschegesetz muss eine Bank eine Transaktion melden, wenn es Hinweise gibt, dass der Betrag aus einer strafbaren Handlung stammen könnte. Die Auszahlung darf dann erst erfolgen, wenn:
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Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) oder die Staatsanwaltschaft zustimmt, oder
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Drei Werktage nach der Meldung verstrichen sind, ohne dass eine Untersagung erfolgt.
Im vorliegenden Fall war die dreitägige Wartefrist abgelaufen, jedoch nahm sich die Bank zwei weitere Tage Zeit, um die Auszahlung zu prüfen. Das OLG sah dies als angemessene Reaktionszeit, da es sich um einen ungewöhnlich hohen Betrag und die Beteiligung eines Drittkontos handelte.
Rechtmäßigkeit der Meldung unerheblich
Ob die Meldung der Bank rechtmäßig war oder nicht, spielte laut OLG keine Rolle. Nach dem Geldwäschegesetz sind Banken, die eine Verdachtsmeldung abgeben, von einer zivilrechtlichen Haftung freigestellt, es sei denn, die Meldung war vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr – was hier nicht der Fall war.
Urteil ist rechtskräftig
Die Entscheidung des OLG ist nicht anfechtbar.
Aktenzeichen:
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OLG Frankfurt, Urteil vom 25.02.2025 – 10 U 18/24
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LG Wiesbaden, Urteil vom 12.02.2024 – 3 O 238/23