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Vorläufige Insolvenzverwaltung für BEVO DE Alpha 1b GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 36 IN 22/25 -4

Im Zuge eines Insolvenzverfahrens wurde über das Vermögen der BEVO DE Alpha 1b GmbH mit Sitz in der Angermunder Straße 126 in 40489 Düsseldorf am 21. März 2025 ein entscheidender Schritt vollzogen. Um exakt 09:57 Uhr ordnete das zuständige Amtsgericht Hameln im Rahmen eines Beschlusses die vorläufige Verwaltung des Unternehmensvermögens an.

Die BEVO DE Alpha 1b GmbH, eingetragen beim Amtsgericht Düsseldorf unter der Handelsregisternummer HRB 94296, wird von Geschäftsführer Bernd Klein, wohnhaft in der Schillerstraße 6, 31785 Hameln, vertreten. Mit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung tritt für die Gesellschaft eine Phase rechtlicher und wirtschaftlicher Neuordnung in Kraft. Fortan sind alle Verfügungen der Gesellschaft nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Damit wurde dem Unternehmen ein entscheidendes Instrument der Kontrolle und Sicherung auferlegt, das darauf abzielt, die verbliebenen Vermögenswerte zu schützen und mögliche Gläubigerinteressen zu wahren.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde der renommierte Rechtsanwalt Dr. Rainer Eckert bestellt. Seine Kanzlei befindet sich in der Robert-Enke-Straße 1, 30169 Hannover. Für etwaige Rückfragen steht er unter der Telefonnummer 0511/6262870 oder per E-Mail unter hannover@eckert.law zur Verfügung. Weitere Informationen sind auch auf der Kanzleiwebseite unter www.eckert.law abrufbar.

Gläubiger, die gegenüber der BEVO DE Alpha 1b GmbH Forderungen geltend machen, sind ausdrücklich dazu aufgefordert, ab sofort ausschließlich unter Beachtung des ergangenen Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Eine Missachtung dieser Regelung kann zu rechtlichen Nachteilen führen.

Der vollständige Beschluss ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hameln einsehbar.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die getroffene Entscheidung steht der Antragsgegnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde offen. Ebenso können Gläubiger eine sofortige Beschwerde einlegen, sofern sie das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens rügen möchten – dies auf Grundlage von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848.

Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Hameln, Zehnthof 1, 31785 Hameln, unter Angabe des Aktenzeichens govello-1256292281518-000183636 einzulegen. Maßgeblich für den Fristbeginn ist die Zustellung oder – sofern erfolgt – die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses. In diesem Fall beginnt die Frist zwei Tage nach der Veröffentlichung zu laufen.

Die Beschwerde kann schriftlich eingereicht oder zu Protokoll bei jeder Geschäftsstelle eines Amtsgerichts erklärt werden. Maßgeblich für die Fristwahrung ist jedoch der rechtzeitige Eingang bei dem genannten Gericht. Die Beschwerdeschrift ist eigenhändig vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen und muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen sowie klarstellen, in welchem Umfang dieser angefochten wird. Eine Begründung der Beschwerde ist dringend angeraten.

Hinweis zum Datenschutz

Informationen über Ihre Rechte gemäß der Datenschutz-Grundverordnung sowie die zuständigen Ansprechpartner finden Sie auf der Website des Amtsgerichts Hameln unter www.amtsgericht-hameln.niedersachsen.de oder direkt bei der dortigen Geschäftsstelle – Der Direktor.

Amtsgericht Hameln, 21. März 2025

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