Die BaFin teilt mit, dass das Bundesamt für Justiz (BfJ) am 21. November 2024 ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500 Euro gegen die IHS Nr. 2 GS GmbH verhängt hat.
Grund für diese Maßnahme war ein Verstoß gegen § 325 Handelsgesetzbuch (HGB): Die Gesellschaft hatte ihre Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2022 nicht fristgerecht beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch zur Offenlegung eingereicht.
Die Offenlegungspflicht ist ein zentrales Element der Unternehmens- und Finanztransparenz in Deutschland. Sie soll sicherstellen, dass Informationen zur wirtschaftlichen Lage eines Unternehmens rechtzeitig öffentlich zugänglich sind – insbesondere für Investoren, Geschäftspartner und andere Marktteilnehmer.
Rechtsgrundlage für das Ordnungsgeld ist § 335 HGB, der bei Verstößen gegen Offenlegungspflichten entsprechende Sanktionen vorsieht.
Die IHS Nr. 2 GS GmbH hat gegen die Entscheidung keine Beschwerde eingelegt, womit das Ordnungsgeld rechtskräftig ist.