Aktenzeichen: 10 IN 135/25
Im Rahmen eines amtsgerichtlichen Insolvenzantragsverfahrens wurde über das Vermögen der Kaiberg GmbH, ansässig in der Weinbergstraße 7, 65347 Eltville am Rhein, am 20. März 2025 um 15:35 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Wiesbaden unter HRB 33751 eingetragen.
Mit der Entscheidung des Gerichts tritt eine Phase finanzieller und rechtlicher Übergangsverwaltung in Kraft. Verfügungen über das Vermögen der Antragstellerin sind ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Ziel ist es, das noch vorhandene Vermögen zu sichern und eine geordnete Fortführung oder Abwicklung unter gerichtlicher Aufsicht zu ermöglichen.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde der erfahrene Rechtsanwalt Michael Hirner aus der Kanzlei Buschlinger, Claus & Partner bestellt. Die Kanzlei hat ihren Sitz in der Adolfsallee 24, 65185 Wiesbaden. Für Rückfragen oder Informationen steht Herr Hirner unter der Telefonnummer 0611 / 1504-0, per Fax unter 0611 / 1504-52 oder via E-Mail unter hirner@bcp-wiesbaden.de zur Verfügung.
Alle Schuldner der Kaiberg GmbH werden hiermit eindringlich aufgefordert, künftig nur noch unter Beachtung des gerichtlichen Beschlusses zu leisten, wie es § 23 Abs. 1 Satz 3 der Insolvenzordnung (InsO) vorsieht. Zahlungen außerhalb dieser Regelung könnten rechtlich unwirksam sein und rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Der vollständige Beschluss ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Wiesbaden einsehbar.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann die Antragstellerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde einlegen. Auch Gläubiger sind zur Beschwerde berechtigt, wenn sie nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für das Hauptinsolvenzverfahren geltend machen möchten.
Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim
Amtsgericht Wiesbaden
Mainzer Straße 124
65189 Wiesbaden
einzureichen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung oder Verkündung der Entscheidung. Wurde die Entscheidung öffentlich bekannt gemacht, beginnt die Frist zwei Tage nach der Veröffentlichung. Ist beides erfolgt, ist das jeweils frühere Datum für den Fristbeginn maßgeblich.
Die Beschwerde kann schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der rechtzeitige Eingang beim Amtsgericht Wiesbaden. Die Beschwerde muss vom Beschwerdeführer oder einem Bevollmächtigten unterschrieben sein und folgende Angaben enthalten:
- Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses
- Erklärung, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird
- ggf. Angabe des Umfangs der Anfechtung bei Teilbeschwerde
Die Begründung der Beschwerde ist dringend empfohlen.
Amtsgericht Wiesbaden, 20. März 2025