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Insolvenzverfahren gegen BEVO DE Alpha 1c GmbH eingeleitet – Vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 36 IN 23/25 -4

Am 21. März 2025 um exakt 10:13 Uhr wurde ein weiterer, bedeutsamer Schritt im Insolvenzverfahren über das Vermögen der BEVO DE Alpha 1c GmbH vollzogen. Die Gesellschaft mit Sitz in der Angermunder Straße 126, 40489 Düsseldorf, eingetragen beim Amtsgericht Düsseldorf unter HRB 94272, befindet sich nun unter vorläufiger Insolvenzverwaltung.

Die Geschäftsführung der BEVO DE Alpha 1c GmbH obliegt Bernd Klein, wohnhaft in der Schillerstraße 6, 31785 Hameln. Mit der Anordnung durch das Amtsgericht Hameln ist der Handlungsspielraum der Gesellschaft erheblich eingeschränkt: Künftige Verfügungen über das Vermögen dürfen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters erfolgen. Diese Maßnahme dient dem Schutz der Gläubigerinteressen und der Sicherung des noch vorhandenen Unternehmensvermögens.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde erneut Rechtsanwalt Dr. Rainer Eckert berufen. Die erfahrene Kanzlei mit Sitz in der Robert-Enke-Straße 1, 30169 Hannover, ist bereits mit zahlreichen wirtschaftsrechtlichen Restrukturierungen betraut worden. Für Anliegen und Anfragen steht Dr. Eckert unter der Telefonnummer 0511/6262870 oder per E-Mail unter hannover@eckert.law zur Verfügung. Weitere Informationen können auf der Website www.eckert.law eingesehen werden.

Gläubiger und Vertragspartner der Gesellschaft werden ausdrücklich dazu aufgefordert, sämtliche Leistungen an die BEVO DE Alpha 1c GmbH nur noch unter Beachtung des gerichtlichen Beschlusses zu erbringen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Unbeachtete Zahlungen könnten andernfalls rechtlich unwirksam sein.

Der vollständige Beschluss ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hameln einsehbar und kann dort eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung steht der Antragsgegnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu. Darüber hinaus ist es auch jedem Gläubiger gestattet, eine sofortige Beschwerde einzulegen, sofern das Fehlen der internationalen Zuständigkeit gemäß Artikel 5 Absatz 1 der EU-Verordnung 2015/848 geltend gemacht werden soll.

Die Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Hameln, Zehnthof 1, 31785 Hameln, unter dem Aktenzeichen govello-1256292281518-000183636 eingereicht werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung bzw. mit deren Verkündung. Erfolgt die Bekanntmachung durch öffentliche Mitteilung, beginnt die Frist nach Ablauf von zwei Tagen nach dem Tag der Veröffentlichung. Im Falle einer parallelen öffentlichen Bekanntmachung und Zustellung gilt das jeweils frühere Datum als Fristbeginn.

Die Einlegung der Beschwerde kann durch eine schriftliche Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines beliebigen Amtsgerichts erfolgen. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der rechtzeitige Eingang bei dem zuständigen Gericht in Hameln. Die Beschwerde ist schriftlich zu unterzeichnen und muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie eine klare Erklärung zur Anfechtung enthalten. Bei teilweiser Anfechtung ist der Umfang dieser zu benennen. Eine Begründung der Beschwerde wird erwartet.

Datenschutzhinweis

Nähere Informationen zu Ihren Rechten gemäß der Datenschutz-Grundverordnung sowie Ihre Ansprechpersonen in Datenschutzfragen finden Sie auf der offiziellen Website des Amtsgerichts Hameln unter www.amtsgericht-hameln.niedersachsen.de oder direkt beim Amtsgericht Hameln – Der Direktor.

Amtsgericht Hameln, 21. März 2025

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