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Insolvenzantrag der Oldtimer Traum GmbH mangels Masse abgewiesen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 4 IN 210/24

Im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Oldtimer Traum GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Stefan Werne, mit Sitz Am Güterbahnhof 10 a, 79771 Klettgau, hat das Amtsgericht Waldshut-Tiengen – Insolvenzgericht mit Beschluss vom 20. März 2025 den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen.

Das bedeutet, dass das Vermögen der Schuldnerin nicht ausreicht, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken. Ein gerichtliches Insolvenzverfahren wird daher nicht durchgeführt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden.

Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim

Amtsgericht Waldshut-Tiengen
Bismarckstraße 23
79761 Waldshut-Tiengen

einzureichen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung, der Zustellung oder der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de, je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt. Die öffentliche Bekanntmachung gilt zwei Tage nach Veröffentlichung als zugestellt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Die Beschwerde kann schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingereicht werden. Sie kann auch bei jedem anderen Amtsgericht zu Protokoll gegeben werden, wobei für die Fristwahrung der rechtzeitige Eingang beim Amtsgericht Waldshut-Tiengen maßgeblich ist.

Eine anwaltliche Vertretung ist nicht zwingend erforderlich.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die ausdrückliche Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist vom Beschwerdeführer oder dessen Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Elektronische Einreichung

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine Einreichung per E-Mail ist nicht zulässig. Hinweise zur elektronischen Einreichung finden Sie unter www.ejustice-bw.de.

Für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare, Behörden sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts gilt die Pflicht zur elektronischen Übermittlung. Sollte dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich sein, ist dies glaubhaft zu machen, und das Dokument ist auf Anforderung elektronisch nachzureichen.

Amtsgericht Waldshut-Tiengen – Insolvenzgericht, 20. März 2025

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