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BEVO DE Alpha 3a GmbH unter vorläufiger Insolvenzverwaltung – Fortsetzung der Insolvenzantragsreihe

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 36 IN 26/25 -4

Mit Beschluss vom 21. März 2025 um 10:34 Uhr hat das Amtsgericht Hameln die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der BEVO DE Alpha 3a GmbH angeordnet. Die Gesellschaft mit Sitz in der Angermunder Straße 126, 40489 Düsseldorf, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter der Nummer HRB 98478 eingetragen und wird durch den Geschäftsführer Bernd Klein, wohnhaft in Hameln, vertreten.

Diese Entscheidung reiht sich in eine Serie von Maßnahmen ein, die gegen mehrere Gesellschaften mit ähnlichem Hintergrund getroffen wurden. Mit dem gerichtlichen Beschluss ist die Handlungsfreiheit der Gesellschaft deutlich eingeschränkt worden: Verfügungen über das Vermögen sind ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters rechtswirksam.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde wie auch in den parallel laufenden Verfahren Rechtsanwalt Dr. Rainer Eckert bestellt. Die Wahl fiel auf den erfahrenen Spezialisten für Restrukturierung und Insolvenzrecht aus Hannover, dessen Kanzlei ihren Sitz in der Robert-Enke-Straße 1, 30169 Hannover hat. Für Rückfragen steht Dr. Eckert unter der Telefonnummer 0511/6262870 oder per E-Mail an hannover@eckert.law zur Verfügung. Weitere Informationen sind auch auf der Webseite www.eckert.law abrufbar.

Alle Schuldner der BEVO DE Alpha 3a GmbH werden hiermit aufgefordert, ausnahmslos unter Beachtung des gerichtlichen Beschlusses zu leisten. Zahlungen oder Leistungen, die ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters erfolgen, können im Nachhinein als unwirksam eingestuft werden (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hameln eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht der Antragsgegnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu. Ebenso kann jeder Gläubiger eine Beschwerde einlegen, wenn geltend gemacht wird, dass die internationale Zuständigkeit zur Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens fehlt – gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848.

Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei folgendem Gericht einzulegen:

Amtsgericht Hameln, Zehnthof 1, 31785 Hameln, Aktenzeichen:
govello-1256292281518-000183636

Die Frist beginnt mit der Zustellung oder Verkündung der Entscheidung. Wenn eine öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt die Frist zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung. Bei paralleler Bekanntmachung und Zustellung zählt das jeweils frühere Ereignis.

Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Niederschrift bei jeder Geschäftsstelle eines Amtsgerichts erklärt werden. Maßgeblich ist der fristgerechte Eingang beim Amtsgericht Hameln. Die Beschwerdeschrift muss vom Beschwerdeführer oder einem Bevollmächtigten unterschrieben sein und den angefochtenen Beschluss bezeichnen sowie ausdrücklich erklären, dass Beschwerde eingelegt wird. Wird die Entscheidung nur teilweise angefochten, so ist der Umfang der Anfechtung anzugeben. Eine Begründung ist ausdrücklich erwünscht.

Datenschutzhinweis

Weitere Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten nach der Datenschutz-Grundverordnung finden Sie auf der Webseite des Amtsgerichts Hameln unter
www.amtsgericht-hameln.niedersachsen.de
oder direkt beim Amtsgericht Hameln – Der Direktor.

Amtsgericht Hameln, 21. März 2025

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