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BEVO DE Alpha 1d GmbH unter vorläufiger Insolvenzverwaltung – Gerichtliche Anordnung am 21. März 2025

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 36 IN 24/25 -4

Am Vormittag des 21. März 2025 hat das Amtsgericht Hameln um 10:20 Uhr im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der BEVO DE Alpha 1d GmbH eine vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Damit reiht sich die Gesellschaft in eine Reihe von verbundenen Unternehmen ein, über deren Vermögen binnen weniger Minuten ähnliche Maßnahmen verhängt wurden.

Die BEVO DE Alpha 1d GmbH hat ihren Sitz in der Angermunder Straße 126, 40489 Düsseldorf, und ist im Handelsregister beim Amtsgericht Düsseldorf unter der Nummer HRB 94286 eingetragen. Als Geschäftsführer fungiert Bernd Klein, wohnhaft in der Schillerstraße 6, 31785 Hameln.

Mit der gerichtlichen Anordnung dürfen ab sofort keine Verfügungen über das Vermögen der Gesellschaft mehr ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters vorgenommen werden. Diese Maßnahme dient dem Schutz aller Gläubiger und der ordnungsgemäßen Sicherung der noch vorhandenen Vermögenswerte.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde erneut Rechtsanwalt Dr. Rainer Eckert aus Hannover bestellt. Die Bestellung des erfahrenen Insolvenzexperten aus der Kanzlei mit Sitz in der Robert-Enke-Straße 1, 30169 Hannover, soll die notwendige rechtliche Ordnung und Transparenz im Verfahren sicherstellen. Dr. Eckert ist erreichbar unter der Telefonnummer 0511/6262870 oder per E-Mail an hannover@eckert.law. Weitere Informationen sind auf der Website www.eckert.law abrufbar.

Alle Schuldner der Gesellschaft werden ausdrücklich dazu aufgefordert, ihre Leistungen gegenüber der BEVO DE Alpha 1d GmbH nur noch unter Beachtung der neuen rechtlichen Lage zu erbringen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Zuwiderhandlungen könnten andernfalls als unwirksam gelten.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hameln eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Die Antragsgegnerin kann gegen diese Entscheidung sofortige Beschwerde einlegen. Auch Gläubigern steht dieses Recht offen, sofern sie geltend machen möchten, dass die internationale Zuständigkeit für das Verfahren fehlt (gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848).

Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Hameln, Zehnthof 1, 31785 Hameln, unter dem Aktenzeichen govello-1256292281518-000183636 einzureichen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder der Verkündung der Entscheidung. Wurde die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung vorgenommen, beginnt die Frist zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung. Im Falle einer doppelten Bekanntmachung zählt das jeweils frühere Ereignis.

Die Beschwerde kann schriftlich eingereicht oder zu Protokoll bei der Geschäftsstelle eines beliebigen Amtsgerichts erklärt werden. Für die Fristwahrung ist jedoch der rechtzeitige Eingang beim Amtsgericht Hameln entscheidend. Die Beschwerdeschrift muss vom Beschwerdeführer oder einem bevollmächtigten Vertreter unterzeichnet sein und sowohl die Bezeichnung des Beschlusses als auch eine klare Anfechtungserklärung enthalten. Bei teilweiser Anfechtung ist der Umfang genau zu benennen. Eine Begründung der Beschwerde ist ausdrücklich erwünscht.

Datenschutzhinweis

Informationen zu Ihren Rechten gemäß der Datenschutz-Grundverordnung sowie Hinweise zu datenschutzrechtlichen Ansprechpartnern finden Sie auf der Website des Amtsgerichts Hameln unter www.amtsgericht-hameln.niedersachsen.de oder direkt bei der Behörde – Der Direktor.

Amtsgericht Hameln, 21. März 2025

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