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Vorläufige Insolvenzverwaltung über die Stadt Land Solar GmbH & Co. KG angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Gießen, 19. März 2025 – Das Amtsgericht Gießen hat im Verfahren 6 IN 48/25 die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Stadt Land Solar GmbH & Co. KG mit Sitz in Staufenberg angeordnet. Die Gesellschaft, die im Bereich Photovoltaikvertrieb tätig ist, wird vertreten durch ihren Geschäftsführer Max Karastelev sowie die sonnenreich Gruppe GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin.

Sicherung des schuldnerischen Vermögens

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Michael Lojowsky von der Kanzlei Brinkmann & Partner bestellt. Seine Aufgabe besteht in der Sicherung und Erhaltung des Unternehmensvermögens bis zur endgültigen Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Mit sofortiger Wirkung sind sämtliche Verfügungen über das Vermögen der Antragstellerin nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Dies umfasst insbesondere:

  • Einzug und Abtretung von Forderungen,
  • Verfügungen über Anlage- oder Umlaufvermögen,
  • Belastung oder Verpfändung von Eigentum.

Ausgenommen von dieser Regelung bleiben bestehende Arbeitsverhältnisse, über deren Fortführung weiterhin die Antragstellerin entscheidet. Änderungen oder Beendigungen dieser Verträge sind jedoch zustimmungspflichtig.

Maßnahmen zur Insolvenzsicherung

Das Gericht hat ferner sämtliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen das bewegliche Vermögen der Schuldnerin untersagt. Bereits eingeleitete Vollstreckungen werden bis auf Weiteres ausgesetzt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen. Drittschuldner – also Kunden oder Vertragspartner der Antragstellerin – wurden angewiesen, Zahlungen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten.

Rechtliche Hinweise und Beschwerdemöglichkeiten

Die Antragstellerin hat das Recht, gegen diesen Beschluss Beschwerde einzulegen. Diese ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen, einzureichen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder Verkündung der Entscheidung.

Zusätzlich steht es jedem Gläubiger frei, eine sofortige Beschwerde einzulegen, sofern er das Fehlen der internationalen Zuständigkeit nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 rügen möchte.

Die kommende Zeit wird zeigen, ob die Stadt Land Solar GmbH & Co. KG eine nachhaltige Lösung für ihre wirtschaftlichen Schwierigkeiten findet oder ob die Insolvenz in ein reguläres Verfahren übergeht.

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