Villingen-Schwenningen, 20. März 2025 – Das Amtsgericht Villingen-Schwenningen hat im Verfahren 1 IN 32/25 die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Holzbau Wiehl GmbH & Co. KG angeordnet. Das Unternehmen mit Sitz in Donaueschingen, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Holzbau Wiehl Verwaltungs-GmbH und deren Geschäftsführer Thomas Josef Wiehl, unterliegt damit insolvenzrechtlichen Beschränkungen.
Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Thorsten Schleich mit Sitz in Villingen-Schwenningen bestellt. Seine Hauptaufgabe besteht darin, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern, zu erhalten und eine mögliche Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorzubereiten.
Sicherungsmaßnahmen zur Vermögenswahrung
Um nachteilige Veränderungen der Vermögenslage zu verhindern, hat das Gericht folgende Maßnahmen angeordnet:
- Sämtliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen das Unternehmen werden untersagt, soweit sie nicht unbewegliche Gegenstände betreffen. Bereits begonnene Vollstreckungen werden ausgesetzt.
- Verfügungen über das Unternehmensvermögen sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.
- Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über Bankkonten und Außenstände geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über.
- Drittschuldner dürfen Zahlungen nicht mehr direkt an die Schuldnerin leisten, sondern nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter.
- Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Sonderkonten für die spätere Insolvenzmasse zu eröffnen und zu verwalten.
- Die Schuldnerin erhält ein Verfügungsverbot über einen laufenden Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe und der vorläufige Insolvenzverwalter wird befugt, diesen fortzuführen.
Zusätzlich wurde der vorläufige Insolvenzverwalter ermächtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten und Einsicht in sämtliche geschäftlichen Unterlagen zu nehmen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann die Schuldnerin innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Beschwerde beim Amtsgericht Villingen-Schwenningen, Niedere Straße 94, 78050 Villingen-Schwenningen einlegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung.
Auch Gläubiger haben das Recht, Beschwerde einzulegen, sofern sie die internationale Zuständigkeit des Gerichts gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 anzweifeln möchten.
Die kommenden Wochen werden zeigen, ob eine Sanierung des Unternehmens möglich ist oder ob das Insolvenzverfahren regulär eröffnet wird. Weitere Informationen können in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.