Nordhorn, 14. März 2025 – Das Amtsgericht Nordhorn hat im Verfahren mit dem Aktenzeichen 7 IN 81/24 den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gussek-Haus Immobilien Nordhorn Verwaltungs GmbH abgelehnt.
Die Gesellschaft, mit Sitz in der Euregiostraße 7, 48527 Nordhorn, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Osnabrück unter HRB 212637 eingetragen und wird durch Geschäftsführer Michael Wüller aus Marl vertreten.
Grund für die Ablehnung: Unzureichende Insolvenzmasse
Das Gericht hat den Insolvenzantrag gemäß § 26 Abs. 1 InsO zurückgewiesen, da das Unternehmen nicht über genügend Vermögenswerte verfügt, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Ohne eine ausreichende Insolvenzmasse ist eine geordnete Abwicklung über ein reguläres Insolvenzverfahren nicht möglich.
Folgen für Gläubiger
Die Entscheidung des Gerichts hat erhebliche Auswirkungen auf die Gläubiger der Gussek-Haus Immobilien Nordhorn Verwaltungs GmbH:
- Kein Insolvenzverfahren, keine geordnete Abwicklung: Da kein Insolvenzverwalter bestellt wird, gibt es keine zentrale Instanz, die verbliebene Vermögenswerte sichert oder Forderungen reguliert.
- Individuelle Rechtsdurchsetzung erforderlich: Gläubiger müssen versuchen, ihre Forderungen auf eigene Faust durch Zwangsvollstreckung oder andere rechtliche Schritte geltend zu machen.
- Mögliche Geschäftsführerhaftung: Sollte sich herausstellen, dass Michael Wüller als Geschäftsführer seine Pflichten verletzt hat, könnte eine persönliche Haftung geprüft werden.
Einsicht in den Beschluss und Beschwerdemöglichkeiten
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Nordhorn eingesehen werden.
Gegen die Entscheidung kann eine sofortige Beschwerde eingelegt werden. Diese ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei der Insolvenzabteilung des Amtsgerichts Nordhorn, Seilerbahn 15, 48529 Nordhorn, einzureichen. Alternativ kann sie zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei der rechtzeitige Eingang bei Gericht entscheidend ist.
Die Beschwerde muss:
- schriftlich erfolgen und unterschrieben sein,
- die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses enthalten,
- eine Erklärung zur Anfechtung enthalten.
Wird nur ein Teil der Entscheidung angefochten, muss der Umfang der Anfechtung genau bezeichnet werden.
Datenschutzinformationen
Hinweise zum Datenschutz nach Art. 13 und 14 DS-GVO sind unter www.amtsgericht-nordhorn.niedersachsen.de/gericht/datenschutz abrufbar.
Ausblick
Da das Insolvenzverfahren nicht eröffnet wurde, bleibt unklar, ob die Gussek-Haus Immobilien Nordhorn Verwaltungs GmbH weiter wirtschaftlich tätig sein wird oder ob eine Löschung aus dem Handelsregister droht. Für Gläubiger wird es nun besonders schwierig, offene Forderungen durchzusetzen.