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Insolvenzantrag gegen Karl Schwenk GmbH & Co. KG Werkzeugbau – Vorläufige Maßnahmen angeordnet
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Insolvenzantrag gegen Karl Schwenk GmbH & Co. KG Werkzeugbau – Vorläufige Maßnahmen angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Das Amtsgericht Ulm hat im Verfahren 2 IN 90/25 die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Karl Schwenk GmbH & Co. KG Werkzeugbau angeordnet.

Verfügungsverbot und Übergang der Verwaltungsbefugnis

Mit Beschluss vom 17. März 2025 wurde der Schuldnerin ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Gesellschaft geht vollständig auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über.

Maßnahmen zur Vermögenssicherung

🔹 Fortbestehen vorheriger Anordnungen – Die bereits am 10. März 2025 erlassenen vorläufigen Maßnahmen bleiben in Kraft.
🔹 Unterbrechung von Zivilrechtstreitigkeiten – Gerichtlich anhängige Verfahren, in denen die Schuldnerin Partei ist, werden gemäß § 240 ZPO unterbrochen.
🔹 Elektronische Bekanntmachung – Die Veröffentlichung bleibt im Informationssystem gespeichert, bis über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens entschieden ist.

Rechtliche Bedeutung der Anordnung

Die Maßnahmen dienen dazu, nachteilige Veränderungen der Vermögenslage der Schuldnerin zu verhindern, bevor über die endgültige Eröffnung des Insolvenzverfahrens entschieden wird.

Rechtsmittel gegen die Entscheidung

Gegen den Beschluss kann binnen zwei Wochen sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Ulm eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung oder der öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung.

Gläubiger und Betroffene können sich für weitere Informationen an das Insolvenzgericht oder den bestellten Insolvenzverwalter wenden.

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