Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat gegen die Bownce Holding GmbH ein Auskunfts- und Vorlageersuchen erlassen. Hintergrund ist die Prüfung, ob das in Konstanz ansässige Unternehmen beim Angebot von Aktien der Bownce-Gruppe an Anlegerinnen und Anleger in Deutschland die gesetzlichen Ausnahmevorschriften gemäß Verordnung (EU) 2017/1129 einhält.
Da die Bownce Holding GmbH den Aufforderungen der BaFin nicht nachgekommen ist, indem sie weder die angeforderten Auskünfte noch die ersuchten Informationen übermittelt hat, verstößt sie gegen ihre gesetzliche Pflicht gemäß § 18 Absatz 2 des Wertpapierprospektgesetzes (WpPG).
Die BaFin hat für den Fall der weiteren Nichterfüllung Zwangsgelder angedroht. Das Auskunfts- und Vorlageersuchen ist sofort vollziehbar und bestandskräftig.
Hintergrund: Fehlender Wertpapierprospekt
Laut Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 muss für das öffentliche Angebot von Wertpapieren in der Europäischen Union ein Prospekt veröffentlicht werden, der von der BaFin genehmigt wurde.
📌 Für die Aktien der Bownce-Gruppe wurde jedoch kein gebilligter Wertpapierprospekt veröffentlicht.
📌 Wertpapiere dürfen in Deutschland grundsätzlich nicht ohne einen genehmigten Prospekt öffentlich angeboten werden.
Anlegerinnen und Anleger sollten daher höchste Vorsicht walten lassen und sich vor einer Investition vergewissern, dass die erforderlichen Prospekte vorliegen.