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EuGH soll klären: Haben geschiedene Ehepartner von EU-Doppelstaatern ein Aufenthaltsrecht?

Maklay62 (CC0), Pixabay

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gebeten, eine wichtige Frage zum Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen zu klären. Konkret geht es darum, ob ein geschiedener Ehepartner eines EU-Doppelstaatsbürgers ein Aufenthaltsrecht in Deutschland ableiten kann.

Der Fall

Der Kläger, ein algerischer Staatsbürger, lebt seit 2009 in Deutschland und besitzt eine Duldung. Zwischen 2017 und 2021 war er mit einer Frau verheiratet, die sowohl die polnische als auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

  • Seine Ex-Frau wurde mit beiden Staatsangehörigkeiten geboren.
  • Sie lebte bis zum Alter von zwölf Jahren in Polen und zog dann nach Deutschland.
  • Der Kläger fordert eine Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. 1 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU), da er sich als Familienangehöriger einer freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgerin sieht.

Bisherige Urteile

Die Vorinstanzen, das Verwaltungsgericht Sigmaringen und der Verwaltungsgerichtshof Mannheim, haben seine Klage abgewiesen. Nun soll der EuGH klären, ob die geltenden EU-Vorschriften auf solche Fälle angewendet werden können.

Welche Frage soll der EuGH beantworten?

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verfahren ausgesetzt, bis der EuGH über folgende Frage entscheidet:

Darf ein EU-Bürger, der seit seiner Geburt zwei Staatsangehörigkeiten besitzt und in beiden Ländern gelebt hat, einem Drittstaatsangehörigen – also einem Nicht-EU-Bürger, mit dem er früher verheiratet war und gemeinsam in einem seiner Heimatländer gelebt hat – ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht in diesem Land verschaffen?

Bedeutung des Falls

Das Urteil könnte große Auswirkungen auf das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen in der EU haben – insbesondere für geschiedene Ehepartner von EU-Bürgern mit doppelter Staatsangehörigkeit.

Aktenzeichen: BVerwG 1 C 18.23 – Beschluss vom 27. Februar 2025

Vorinstanzen:

  • VG Sigmaringen, Urteil vom 29. März 2021 (VG 7 K 4814/20)
  • VGH Mannheim, Urteil vom 5. Juli 2023 (VGH 12 S 1835/21)
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