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BaFin deckt Fehler im IFRS-Konzernabschluss der Meta Wolf AG auf

WikimediaImages (CC0), Pixabay

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat im Rahmen ihrer Prüfung wesentliche Fehler im offengelegten IFRS-Konzernabschluss der Meta Wolf AG zum 31. Dezember 2022 sowie im zusammengefassten Lagebericht für das Geschäftsjahr 2022 festgestellt.

Fehlerhafte Umsatz- und Aufwandsausweisungen
Die Meta Wolf AG hat in ihrer Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) Umsatzerlöse verbucht, die ihr als geschäftsvermittelnde Agentin nicht zustanden. Zudem wurden die entsprechenden Materialaufwendungen zu Unrecht ausgewiesen.
Korrekt hätte das Unternehmen nur den Aufschlag auf die vermittelten Geschäfte als Umsatz ansetzen dürfen. Diese fehlerhafte Darstellung hatte jedoch keinen Einfluss auf das Gesamtergebnis der betreffenden Geschäftsvorgänge.

Fehlerhafte Erfassung von Kapitalerhöhungskosten
Weiterhin hat die Meta Wolf AG die Kosten einer Kapitalerhöhung fälschlicherweise als sonstigen betrieblichen Aufwand verbucht.
Nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) hätten diese direkt vom Eigenkapital abgezogen werden müssen.

Unvollständige Angaben zu nahestehenden Unternehmen und Risiken
Ein weiterer Verstoß betrifft die Offenlegungspflichten:

Im Konzernanhang hat das Unternehmen seine Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen nicht vollständig offengelegt.
Im zusammengefassten Lagebericht wurden zwar bestehende Risiken genannt, jedoch keine Angaben zu deren potenziellen Auswirkungen auf die Unternehmensprognose gemacht. Dies stellt einen Verstoß gegen die Rechnungslegungsvorschriften dar.
BaFin als Aufsichtsbehörde für Bilanzkontrolle
Seit dem 1. Januar 2022 ist die BaFin gemäß Abschnitt 16 Unterabschnitt 1 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) allein für die Bilanzkontrolle kapitalmarktorientierter Unternehmen zuständig.

Im Rahmen ihrer Bilanzkontrollverfahren überprüft die BaFin die Rechtmäßigkeit von Jahres- und Konzernabschlüssen sowie die dazugehörigen Lageberichte.
Gemäß § 109 Abs. 2 WpHG macht die BaFin wesentliche Verstöße öffentlich bekannt, um den Kapitalmarkt transparent über fehlerhafte Rechnungslegungen zu informieren und das Vertrauen von Anlegerinnen und Anlegern zu stärken.

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