Am 1. März 2025 wurde über die ELEMENT Insurance AG, einen Schaden- und Unfallversicherer mit Sitz in Berlin, das endgültige Insolvenzverfahren eröffnet. Die Versicherungsgesellschaft war auf sogenannte White-Label-Versicherungen spezialisiert und hatte rund 320.000 Versicherungsverträge im Bestand.
Die Insolvenz hat erhebliche Auswirkungen auf die Versicherten, insbesondere in Bezug auf den Vertragsschutz und die Regulierung von Schadensfällen. Hier erfahren Betroffene, welche Schritte sie jetzt unternehmen sollten.
Hintergrund der Insolvenz
Trotz intensiver Bemühungen konnte im vorläufigen Insolvenzverfahren keine Lösung in Form einer Bestandsübertragung oder Teilbestandsübertragung gefunden werden. Aufgrund der Überschuldung des Unternehmens hat das Amtsgericht Charlottenburg das Insolvenzverfahren am 1. März 2025 eröffnet.
Ausschlaggebend für die wirtschaftliche Schieflage war der plötzliche Entzug des Rückversicherungsschutzes, woraufhin die BaFin ein Neugeschäftsverbot verhängte. Da ELEMENT dadurch nicht mehr in der Lage war, seine Verpflichtungen zu erfüllen, wurde der Insolvenzantrag gestellt.
Welche Folgen hat die Insolvenz für Versicherte?
1. Versicherungsverträge enden automatisch zum 1. April 2025
Die meisten Versicherungsverträge enden einen Monat nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, also am 1. April 2025 um 24:00 Uhr.
Dies gilt unabhängig davon, ob die Verträge direkt mit ELEMENT oder über einen Kooperationspartner abgeschlossen wurden.
Ausnahmen gelten für Pflichtversicherungen, die unter bestimmten Bedingungen weitergeführt werden können.
Wichtig: Versicherte sollten schnellstmöglich alternativen Versicherungsschutz prüfen und gegebenenfalls einen neuen Vertrag bei einem anderen Anbieter abschließen.
2. Regulierung von Schäden – Unsicherheit für Versicherte
Schäden, die vor dem 1. April 2025 eintreten, sind grundsätzlich noch gedeckt.
Es kann jedoch nicht garantiert werden, dass alle gemeldeten Schäden vollständig reguliert werden, da die Insolvenzmasse begrenzt ist.
Versicherte sollten Schadenmeldungen unverzüglich einreichen und sich über die Webseite www.element-insolvenz.de über den Bearbeitungsstand informieren.
3. Anmeldung von Forderungen bis zum 27. Mai 2025
Versicherte müssen ihre Ansprüche auf Erstattung von Schadensfällen oder Rückzahlung bereits gezahlter Prämien selbstständig beim Insolvenzverwalter anmelden.
Die Anmeldung erfolgt online unter www.element-insolvenz.de.
Betroffene erhalten vom Insolvenzverwalter ein Schreiben mit weiteren Informationen zu den Fristen und dem Ablauf des Verfahrens.
4. Auszahlung der Ansprüche – Sicherungsvermögen als Absicherung
Ansprüche aus Schadensfällen werden aus dem Sicherungsvermögen der ELEMENT Insurance AG beglichen.
Falls das Sicherungsvermögen nicht ausreicht, erfolgt eine anteilige Auszahlung.
Der genaue Zeitrahmen für die Auszahlung ist derzeit unklar, da zunächst alle Forderungen geprüft werden müssen.
Was sollten Versicherte jetzt tun?
✅ Vertragsunterlagen prüfen:
ELEMENT war ein White-Label-Versicherer, bei dem oft der Kooperationspartner als Ansprechpartner fungierte. Versicherte sollten ihre Vertragsdokumente überprüfen, um festzustellen, ob sie direkt oder indirekt bei ELEMENT versichert sind.
✅ Neuen Versicherungsschutz organisieren:
Da die Versicherungsverträge spätestens am 1. April 2025 enden, sollten Versicherte sich rechtzeitig um eine neue Versicherung kümmern, um keine Lücke im Versicherungsschutz zu riskieren.
✅ Forderungen anmelden:
Ansprüche müssen bis zum 27. Mai 2025 unter www.element-insolvenz.de eingereicht werden. Dies gilt sowohl für Schadensforderungen als auch für Rückforderungsansprüche auf gezahlte Prämien.
✅ Fristen beachten:
Versicherte sollten die Mitteilungen des Insolvenzverwalters genau lesen und die vorgegebenen Fristen unbedingt einhalten.
Wichtige Hinweise der BaFin
Die BaFin kann keine individuelle Beratung zu Versicherungsverträgen oder Ansprüchen anbieten.
Für rechtliche Fragen oder Unterstützung bei der Forderungsanmeldung sollten Versicherte juristischen Rat einholen oder sich an Verbraucherschutzorganisationen oder Versicherungsberater wenden.
Weitere allgemeine Fragen und Antworten stellt die BaFin auf ihrer Webseite bereit.