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Unternehmen in der Krise – Vorläufige Insolvenzverwaltung über die RE!DY Baustoffhandel GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 7 IN 13/25

Das Amtsgericht Uelzen hat am 28. Februar 2025 um 11:00 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der RE!DY Baustoffhandel GmbH mit Sitz in der Paracelsusstraße 20, 29549 Bad Bevensen, angeordnet. Das Unternehmen, das im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter der Nummer HRB 34637 geführt wird, sieht sich mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten konfrontiert, die nun ein gerichtliches Verfahren erforderlich machen.

Die Geschäftsführung, vertreten durch Herrn Remgius Dymek, unterliegt ab sofort erheblichen Einschränkungen. Verfügungen der Antragstellerin sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Ralf Müller bestellt. Dieser hat seine Kanzlei in der Veerßer Straße 41, 29525 Uelzen, und ist unter der Telefonnummer 0581 16006 sowie per Fax unter 0581 17159 erreichbar.

Verfügungsbeschränkungen und Verpflichtungen der Schuldner

Mit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung sind sämtliche Schuldner der RE!DY Baustoffhandel GmbH dazu verpflichtet, Zahlungen oder andere Leistungen nur noch unter Beachtung des gerichtlichen Beschlusses zu erbringen. Diese Maßnahme dient dem Schutz der Gläubiger und soll verhindern, dass unkontrollierte Verfügungen das noch vorhandene Vermögen schmälern.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittel und Fristen

Gegen diese Entscheidung steht der Antragstellerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu. Auch Gläubiger haben das Recht, Beschwerde einzulegen, wenn sie die internationale Zuständigkeit des Insolvenzgerichts anzweifeln. Die Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Uelzen, Fritz-Röver-Straße 5, 29525 Uelzen, eingelegt werden.

Die Frist beginnt mit der Zustellung oder Verkündung der Entscheidung. Falls eine öffentliche Bekanntmachung erfolgt, beginnt die Frist zwei Tage nach dem Veröffentlichungstag. Die Beschwerde kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines beliebigen Amtsgerichts erklärt werden. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder einem Bevollmächtigten zu unterzeichnen und muss den angefochtenen Beschluss genau bezeichnen.

Datenschutz und weitere Informationen

Hinweise zum Datenschutz gemäß Art. 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sind in der Datenschutzerklärung des Amtsgerichts Uelzen einsehbar. Diese kann unter folgendem Link abgerufen oder auf Wunsch zugesandt werden:
https://www.amtsgericht-uelzen.niedersachsen.de/amtsgericht/informationen-zum-datenschutz-165228.html

Die kommenden Wochen werden zeigen, wie sich das Verfahren weiterentwickelt und welche Schritte zur Sanierung oder Abwicklung des Unternehmens eingeleitet werden.

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