Das Amtsgericht Stuttgart hat am 28. Februar 2025 um 10:00 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Sidion Group Holding GmbH, mit Sitz in der Reuchlinstraße 27, 70176 Stuttgart, angeordnet. Das Unternehmen, das im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 774135 eingetragen ist, wird durch seinen Geschäftsführer Rene Boris Sutorius vertreten. Die Verfahrensbevollmächtigten sind die Rechtsanwälte Baker Tilly Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Frankfurt.
Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde der Rechtsanwalt Dr. Norman Häring, mit Kanzleisitz in Löffelstraße 44, 70597 Stuttgart, bestellt. Er ist unter der Telefonnummer 0711 2804393 sowie per Fax unter 0711 2804394 erreichbar. Seine Aufgabe ist es, die Vermögenswerte des Unternehmens zu sichern und eine erste Prüfung der wirtschaftlichen Lage vorzunehmen.
Wichtige Maßnahmen zur Sicherung des Vermögens
Das Insolvenzgericht hat verschiedene Sicherungsmaßnahmen angeordnet, um eine Schmälerung der Insolvenzmasse zu verhindern und die finanziellen Verhältnisse der Schuldnerin zu stabilisieren:
- Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Sidion Group Holding GmbH werden vorerst untersagt, sofern sie nicht unbewegliche Gegenstände betreffen. Bereits laufende Vollstreckungen werden ausgesetzt.
- Verfügungen über das Vermögen der Schuldnerin sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Das Unternehmen darf keine selbstständigen Transaktionen mehr durchführen.
- Die Schuldnerin darf nicht mehr über ihre Bankkonten oder offene Außenstände verfügen. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über.
- Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Außerdem kann er Sonderkonten für die Insolvenzmasse eröffnen und verwalten.
- Den Schuldnern der Sidion Group Holding GmbH wird untersagt, Zahlungen direkt an das Unternehmen zu leisten. Sie sind stattdessen verpflichtet, Zahlungen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu entrichten.
- Der vorläufige Insolvenzverwalter wird mit der Prüfung beauftragt, ob das vorhandene Vermögen zur Deckung der Verfahrenskosten ausreicht und ob die Fortführung des Unternehmens wirtschaftlich sinnvoll ist.
- Er ist berechtigt, Geschäftsräume und betriebliche Einrichtungen der Schuldnerin zu betreten und Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin muss ihm Einsicht in Geschäftsunterlagen gewähren und auf Verlangen sämtliche relevanten Dokumente übergeben.
- Banken und Kreditinstitute, die Konten der Schuldnerin führen, sind verpflichtet, dem Insolvenzverwalter umfassende Auskünfte zu erteilen.
Prüfung der Fortführungsmöglichkeiten
Neben der Verwaltung des Vermögens wurde der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegeben sind. Zudem wird bewertet, ob das Unternehmen möglicherweise fortgeführt werden kann oder ob eine geordnete Abwicklung erforderlich ist.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen eine sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Stuttgart, Hauffstraße 5, 70190 Stuttgart, eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de.
Die Beschwerde kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts erklärt werden. Es wird empfohlen, sie zu begründen.
Für elektronische Rechtsmittel gelten besondere Vorschriften: Eine einfache E-Mail reicht nicht aus. Dokumente müssen entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Weitere Informationen zur elektronischen Einreichung sind unter www.ejustice-bw.de abrufbar.
Ausblick
Das Insolvenzgericht wird in den kommenden Wochen entscheiden, ob das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder andere Maßnahmen erforderlich sind. Gläubiger und Geschäftspartner sollten sich an den vorläufigen Insolvenzverwalter wenden, um offene Forderungen und mögliche Ansprüche zu klären.
Aktenzeichen 9 IN 389/25