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Vorläufige Insolvenzverwaltung für die G-P-L-S Transport & Consulting GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen IN 99/25

Das Amtsgericht Kempten (Allgäu) hat am 27. Februar 2025 um 09:30 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der G-P-L-S Transport & Consulting GmbH mit Sitz in der Moosstraße 3 c, 87493 Lauben, angeordnet. Das Unternehmen ist im Handelsregister des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) unter der Nummer HRB 14581 eingetragen und wird durch den Geschäftsführer Andreas Hofmann vertreten.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Robert Saam bestellt. Seine Kanzlei befindet sich in der Eberhardstraße 2, 87435 Kempten, und er ist telefonisch unter +49(831) 9607420, per Fax unter +49(831) 96074219 sowie per E-Mail unter info@saam-ra.de erreichbar.

Mit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung sind sämtliche Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Dies umfasst insbesondere die Einziehung offener Außenstände.

Schuldner der G-P-L-S Transport & Consulting GmbH werden angewiesen, keine Zahlungen mehr direkt an die Schuldnerin zu leisten, sondern ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter.

Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen das Unternehmen werden untersagt, sofern sie sich nicht auf unbewegliche Gegenstände beziehen. Bereits eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen werden vorübergehend eingestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit einer sofortigen Beschwerde angefochten werden. Die Notfrist hierfür beträgt zwei Wochen und beginnt mit der Verkündung oder Zustellung der Entscheidung beziehungsweise mit der öffentlichen Bekanntmachung im Internet auf www.insolvenzbekanntmachungen.de. Maßgeblich für den Fristbeginn ist das früheste dieser Ereignisse.

Die Beschwerde ist schriftlich beim Amtsgericht Kempten (Allgäu), Residenzplatz 4 – 6, 87435 Kempten (Allgäu) einzulegen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines beliebigen Amtsgerichts zu erklären. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Beschwerde fristgerecht beim zuständigen Amtsgericht eingeht.

Rechtsbehelfe können auch elektronisch eingereicht werden, sofern sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Eine einfache E-Mail ist nicht ausreichend. Weitere Informationen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten sind auf www.justiz.de abrufbar.

Amtsgericht Kempten (Allgäu), 27. Februar 2025

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