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Vorläufige Insolvenzverwaltung für Roth + Söhnel Baumaschinen GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Das Amtsgericht Gießen hat am 25. Februar 2025 um 14:30 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Roth + Söhnel Baumaschinen GmbH angeordnet. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 6 IN 38/25 geführt.

Die Gesellschaft, mit Sitz in der Kurt-Schumacher-Straße 47, 35418 Buseck, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Gießen unter HRB 1461 eingetragen. Als Gesellschafterin ist Margit Söhnel vermerkt, die durch ihre Betreuerin Birgit Wiecha, Wächtersbacher Weg 28, 63619 Bad Orb, vertreten wird.

Die rechtliche Vertretung der Gesellschaft im Insolvenzverfahren übernimmt Rechtsanwalt Sebastian Braun, Elisabethenstraße 34, 64283 Darmstadt.

Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde Rechtsanwältin Julia Kappel-Gnirs bestellt, die ihre Kanzlei in Frankfurt am Main, Goldsteinstraße 114, betreibt. Sie ist unter der Telefonnummer 069/913092-0 sowie per Fax unter 069/913092-30 erreichbar.

Einschränkungen der Verfügungsgewalt

Das Gericht hat angeordnet, dass sämtliche Verfügungen der Antragstellerin nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam sind. Darüber hinaus gilt:

  • Forderungseinzug und Vermögensverfügungen: Der Antragstellerin ist es untersagt, ohne Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin Forderungen einzuziehen, abzutreten oder anderweitig darüber zu verfügen. Auch Veräußerungen, Verpfändungen oder sonstige Belastungen von Anlage-, Umlauf- oder sonstigem Eigentum sind untersagt.
  • Arbeitsverhältnisse: Die Verfügungsbefugnis über bestehende Arbeitsverhältnisse verbleibt bei der Antragstellerin. Allerdings bedürfen Begründung, Änderung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen der Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde kann sowohl von der Antragstellerin als auch von jedem Gläubiger eingelegt werden, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Gießen für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens bestritten wird.

Die Notfrist beträgt zwei Wochen und beginnt mit der Zustellung oder Verkündung der Entscheidung. Falls die öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgt, beginnt die Frist zwei Tage nach der Veröffentlichung.

Die Beschwerde ist bei folgendem Gericht einzulegen:
Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen

Alternativ kann die Beschwerde bei jedem anderen Amtsgericht zur Niederschrift der Geschäftsstelle erklärt werden. Für die Fristwahrung ist jedoch der rechtzeitige Eingang beim Amtsgericht Gießen maßgeblich. Die Beschwerde muss schriftlich eingereicht und unterzeichnet sein.

Ausblick auf das Verfahren

Mit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung beginnt nun die Prüfung der finanziellen Lage der Roth + Söhnel Baumaschinen GmbH. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird in den kommenden Wochen bewerten, ob eine Sanierung des Unternehmens möglich ist oder eine Liquidation erfolgen muss.

Das Amtsgericht Gießen wird auf Grundlage dieser Prüfung über die endgültige Eröffnung des Insolvenzverfahrens entscheiden.

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