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Interview mit Rechtsanwalt Reime zur Außerordentlichen Hauptversammlung der Roatel Holding AG
Staatsanwaltschaft Duisburg

Interview mit Rechtsanwalt Reime zur Außerordentlichen Hauptversammlung der Roatel Holding AG

Tumisu (CC0), Pixabay

Frage 1: Herr Reime, die Roatel Holding AG hat eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, um Änderungen an ihrer Satzung vorzunehmen. Was ist der Hintergrund dieser Änderungen?

Rechtsanwalt Reime: Die geplanten Änderungen betreffen insbesondere die Möglichkeit, Aktien in elektronischer Form auszugeben und zu verwalten. Dies erfolgt im Zuge des Zukunftsfinanzierungsgesetzes (ZuFinG), das am 11. Dezember 2023 verabschiedet wurde. Ziel dieser Gesetzgebung ist es, den Kapitalmarkt weiter zu digitalisieren und die Emission sowie den Handel von Aktien effizienter zu gestalten. Die Roatel Holding AG möchte durch die Satzungsanpassung die Grundlage für elektronische Aktien schaffen und somit moderne Kapitalmarktinstrumente nutzen.

Frage 2: Was bedeutet die Umstellung auf elektronische Aktien konkret für die Aktionäre der Roatel Holding AG?

Rechtsanwalt Reime: Elektronische Aktien haben dieselben Rechte wie traditionelle Inhaberaktien, jedoch entfällt die physische Urkunde. Stattdessen erfolgt die Eintragung in ein elektronisches Wertpapierregister nach dem Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG). Eine Besonderheit ist die Möglichkeit, Aktien in ein Kryptowertpapierregister gemäß § 16 eWpG einzutragen. Dadurch kann der Aktienhandel effizienter und sicherer gestaltet werden. Für die Aktionäre bedeutet dies, dass sie ihre Anteile rein digital verwalten können, ohne sich um physische Nachweise oder Dokumente kümmern zu müssen.

Frage 3: Welche Auswirkungen hat dies auf die Aktionäre hinsichtlich ihrer Rechte und Mitbestimmung?

Rechtsanwalt Reime: Die Rechte der Aktionäre bleiben grundsätzlich unverändert. Sie können weiterhin an Hauptversammlungen teilnehmen und ihr Stimmrecht ausüben. Eine der Änderungen in der Satzung sieht jedoch vor, dass der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Möglichkeit hat, Aktien ohne Zustimmung der Aktionäre in elektronische Wertpapiere umzuwandeln. Dies erleichtert die Verwaltung und den Handel mit den Aktien, kann jedoch zu einer geringeren Kontrolle durch die Aktionäre führen.

Frage 4: Gibt es Risiken oder rechtliche Herausforderungen bei der Umstellung auf elektronische Aktien?

Rechtsanwalt Reime: Ein potenzielles Risiko besteht in der technologischen Infrastruktur und der Sicherheit elektronischer Register. Es muss sichergestellt sein, dass die Register manipulationssicher sind und den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Zudem könnte die digitale Umstellung für einige Investoren, die mit der neuen Technologie nicht vertraut sind, eine Hürde darstellen. Auch steuerliche und erbrechtliche Aspekte sind zu beachten, insbesondere bei der Übertragung oder Vererbung elektronischer Aktien.

Frage 5: Was müssen Aktionäre tun, um an der Hauptversammlung teilzunehmen und ihr Stimmrecht auszuüben?

Rechtsanwalt Reime: Die Teilnahme setzt eine fristgerechte Anmeldung bis zum 28. März 2025 voraus. Dazu benötigen die Aktionäre einen Nachweis ihres Anteilsbesitzes, den sie von ihrem depotführenden Institut erhalten. Dies muss ebenfalls bis zum 28. März 2025 bei der Gesellschaft eingereicht werden. Aktionäre können auch einen Bevollmächtigten, wie z. B. ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, zur Stimmabgabe benennen.

Frage 6: Gibt es Datenschutzaspekte, die die Aktionäre beachten sollten?

Rechtsanwalt Reime: Ja, die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Hauptversammlung erfolgt auf Grundlage der DSGVO. Die Gesellschaft verarbeitet Daten der Aktionäre, um die Hauptversammlung ordnungsgemäß durchzuführen. Dabei werden Informationen wie Namen, Aktienanzahl und Stimmrechte erfasst. Diese Daten werden grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben, es sei denn, dies ist zur Durchführung der Versammlung erforderlich. Aktionäre haben das Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung ihrer Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.

Frage 7: Wie bewerten Sie die geplanten Satzungsänderungen insgesamt?

Rechtsanwalt Reime: Die Änderungen sind grundsätzlich positiv, da sie die Gesellschaft auf die Zukunft der digitalen Kapitalmärkte vorbereiten. Die Umstellung auf elektronische Aktien kann den Handel und die Verwaltung effizienter gestalten. Allerdings sollten sich Aktionäre bewusst sein, dass sie durch die geplanten Änderungen weniger direkte Kontrolle über die Verbriefung ihrer Aktien haben. Es bleibt abzuwarten, wie sich diese neuen Regelungen in der Praxis bewähren werden.

 

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