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Vorläufige Insolvenzverwaltung für Bühler & Bechtler Concept GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Gießen, 21. Februar 2025 – Das Amtsgericht Gießen hat im Verfahren Az.: 6 IN 15/25 die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Bühler & Bechtler Concept GmbH angeordnet.

Unternehmenshintergrund

  • Firma: Bühler & Bechtler Concept GmbH
  • Sitz: Kerkrader Straße 4, 35394 Gießen
  • Handelsregister: HRB 10324, Amtsgericht Gießen
  • Vertreten durch:
    • Nikola Bechtler, Licher Straße 15, 35394 Gießen (Geschäftsführerin)
    • Aaron Pascal Bühler, Auf dem Bangert 26, 65207 Wiesbaden (Geschäftsführer)

Gerichtliche Anordnung

Am 21. Februar 2025 um 14:00 Uhr wurde zur Sicherung des Vermögens der Schuldnerin die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.

  • Vorläufiger Insolvenzverwalter:
    • Dr. Hans-Jörg Laudenbach
    • Kanzlei: Lahnstraße 1, 35398 Gießen
    • Telefon: 0641/9829218 | Fax: 0641/9829216
    • E-Mail: giessen@mtjz.de

Maßnahmen zur Vermögenssicherung

Gemäß §§ 21, 22 InsO wurden folgende Maßnahmen beschlossen:

  • Verfügungsbeschränkung:
    • Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind nur mit Zustimmung des Insolvenzverwalters wirksam.
    • Das Unternehmen darf Forderungen nicht mehr einziehen, abtreten oder darüber verfügen.
    • Der Verkauf, die Verpfändung oder sonstige Belastung von Vermögenswerten ist ohne Zustimmung unzulässig.
  • Arbeitsverhältnisse:
    • Die Verwaltung bestehender Arbeitsverhältnisse verbleibt bei der Schuldnerin.
    • Änderungen, Neuabschlüsse oder Kündigungen bedürfen der Zustimmung des Insolvenzverwalters.
  • Zahlungsverkehr:
    • Schuldner der Bühler & Bechtler Concept GmbH dürfen Zahlungen nur noch an den Insolvenzverwalter leisten.
    • Bankguthaben und Forderungen werden vom Insolvenzverwalter eingezogen und verwaltet.
  • Zwangsvollstreckungen:
    • Laufende Zwangsvollstreckungen werden ausgesetzt, sofern sie nicht unbewegliche Gegenstände betreffen.

Weiterer Verlauf des Verfahrens

Der Insolvenzverwalter wird prüfen, ob eine Sanierung des Unternehmens möglich ist oder eine geordnete Liquidation erforderlich wird. Die endgültige Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht noch aus.

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