Bei der Bundestagswahl 2025 dürfen Wählerinnen und Wähler grundsätzlich auch verkleidet ihre Stimme abgeben. Das geht aus einer offiziellen Handreichung der Bundeswahlleiterin hervor, die sich mit möglichen Auswirkungen von Karnevalsfeiern auf den Wahlablauf befasst.
Entscheidend sei jedoch, dass das Kostüm weder die allgemeine Ordnung im Wahllokal gefährde noch ein öffentliches Ärgernis erregt. Sollte dies der Fall sein, könne der Wahlvorstand eingreifen. Auch wer direkt von einer Karnevalsparty kommt und möglicherweise angetrunken ist, darf sein Wahlrecht weiterhin ausüben – solange er oder sie geschäftsfähig ist.
Damit steht fest: Die närrische Zeit und demokratische Mitbestimmung schließen sich nicht aus – solange das Wahllokal nicht zur Bühne einer allzu ausgelassenen Feier wird.