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Vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der pro votum Gesellschaft für Consulting mbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Berlin, 20. Februar 2025 – Das Amtsgericht Charlottenburg hat im Insolvenzverfahren über das Vermögen der pro votum Gesellschaft für Consulting mbH, mit Sitz in der Berliner Straße 73, 10713 Berlin, unter dem Aktenzeichen 3603 IN 359/25 eine bedeutende Entscheidung getroffen.

Auf Antrag der Schuldnerin wurde die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt. Um einer möglichen Verschlechterung der finanziellen Lage vorzubeugen, hat das Gericht am 20. Februar 2025 um 16:15 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.

Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde der renommierte Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini mit Kanzleisitz in der Kantstraße 164, 10623 Berlin, bestellt.

Einschränkungen und Sicherungsmaßnahmen

Das Gericht hat weitreichende Maßnahmen gemäß den §§ 21, 22 Insolvenzordnung (InsO) ergriffen, um das Vermögen der Schuldnerin zu sichern:

  • Verfügungen über das schuldnerische Vermögen sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters zulässig.
  • Die Schuldnerin darf nicht mehr über ihre Bankkonten oder Außenstände verfügen – diese Befugnisse gehen vollständig auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über.
  • Drittschuldner (Schuldner der pro votum Gesellschaft für Consulting mbH) werden angewiesen, Zahlungen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten.
  • Banken und Kreditinstitute, die Konten der Schuldnerin führen, sind verpflichtet, dem vorläufigen Insolvenzverwalter umfassende Auskunft über die Vermögensverhältnisse zu erteilen.
  • Der vorläufige Insolvenzverwalter ist befugt, ein Sonderkonto für die Verwaltung der Insolvenzmasse einzurichten und eingehende Gelder entgegenzunehmen.
  • Die Geschäftsräume der Schuldnerin dürfen vom Insolvenzverwalter betreten und untersucht werden, um die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu prüfen.

Prüfungsauftrag des vorläufigen Insolvenzverwalters

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat neben der Sicherung des Vermögens auch die Aufgabe, die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin zu analysieren und die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu prüfen. Dabei wird insbesondere geklärt:

  • Ob das vorhandene Vermögen die Kosten des Insolvenzverfahrens deckt.
  • Ob eine Sanierung oder Fortführung des Unternehmens möglich ist oder eine Liquidation droht.

Einblick in das Verfahren und Möglichkeiten der Beschwerde

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Charlottenburg eingesehen werden.

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen eine sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung, der Zustellung oder – falls eine öffentliche Bekanntmachung erfolgt – zwei Tage nach deren Veröffentlichung.

Beschwerden können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Auch eine elektronische Einreichung ist möglich, allerdings nicht per E-Mail. Detaillierte Informationen zur elektronischen Einreichung sind unter www.justiz.de verfügbar.

Mit dieser Maßnahme hat das Insolvenzgericht einen wichtigen Schritt zur Sicherung der Unternehmenswerte eingeleitet. Die kommenden Wochen werden zeigen, ob eine Restrukturierung möglich ist oder das Insolvenzverfahren in die nächste Phase übergeht.

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