Tübingen, 21. Februar 2025 – Das Amtsgericht Tübingen hat im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Objekt Feuerbacher Straße Leonberg GmbH, mit Sitz in der Doblerstraße 1, 72074 Tübingen, unter dem Aktenzeichen 22 IN 59/25 eine weitreichende Entscheidung getroffen.
Auf Antrag der Gesellschaft wurde die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr eigenes Vermögen beantragt. Bis zu einer endgültigen Entscheidung über diesen Antrag hat das Gericht nun zur Sicherung der Vermögenswerte die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.
Einschränkungen und Maßnahmen zum Schutz des Vermögens
Um nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin zu verhindern, hat das Gericht mehrere Sicherungsmaßnahmen gemäß den §§ 21, 22 der Insolvenzordnung (InsO) erlassen:
- Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, einschließlich einstweiliger Verfügungen, sind gegen die Schuldnerin unzulässig, sofern sie sich nicht auf unbewegliche Gegenstände beziehen. Bereits eingeleitete Maßnahmen werden vorerst ausgesetzt.
- Verfügungen über das Vermögen der Schuldnerin sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.
- Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über Bankkonten und Außenstände der Schuldnerin geht vollständig auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Die Gesellschaft darf nicht mehr über ihre Bankkonten verfügen.
- Schuldner der Gesellschaft (Drittschuldner) werden angewiesen, Zahlungen ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten.
Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Jochen Sedlitz bestellt, der in der Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart ansässig ist. Er übernimmt nun die Aufgabe, die finanzielle Lage des Unternehmens zu prüfen und das vorhandene Vermögen zu sichern.
Befugnisse und Aufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat nicht die Funktion eines allgemeinen Vertreters der Schuldnerin, sondern wird mit folgenden Aufgaben betraut:
- Überwachung und Sicherung des schuldnerischen Vermögens
- Prüfung der finanziellen Lage und der Deckung der Verfahrenskosten
- Einzug von Bankguthaben und Forderungen sowie Verwaltung eingehender Zahlungen
- Eröffnung und Verwaltung von Sonderkonten zur Verwaltung der Insolvenzmasse
- Prüfung der Fortführungsmöglichkeiten des Unternehmens
Er ist zudem berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, Nachforschungen anzustellen und Einsicht in die Geschäftsunterlagen zu nehmen.
Einblick in das Verfahren und Beschwerdemöglichkeiten
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Tübingen eingesehen werden.
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen eine sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Tübingen, Doblerstraße 14, 72074 Tübingen eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung, der Zustellung oder – falls eine öffentliche Bekanntmachung erfolgt – zwei Tage nach deren Veröffentlichung.
Beschwerden können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Eine elektronische Einreichung ist möglich, jedoch nicht per E-Mail. Weitere Informationen dazu finden sich unter www.ejustice-bw.de.
Mit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung hat das Amtsgericht Tübingen einen entscheidenden Schritt eingeleitet. Die kommenden Wochen werden zeigen, ob eine Sanierung des Unternehmens möglich ist oder eine reguläre Insolvenz droht.