Dark Mode Light Mode

Vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Garden of Youth GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Freiburg, 21. Februar 2025 – Das Amtsgericht Freiburg im Breisgau hat im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Garden of Youth GmbH, mit Sitz in der Eschbacher Straße 26, 79423 Heitersheim, unter dem Aktenzeichen 8 IN 59/25 eine bedeutende Entscheidung getroffen.

Auf Antrag der Schuldnerin wurde die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt. Um einer möglichen Verschlechterung der finanziellen Lage vorzubeugen, hat das Gericht am 21. Februar 2025 um 09:15 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.

Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Andreas Wolff bestellt, der seinen Kanzleisitz in der Kaiser-Joseph-Straße 256, 79098 Freiburg hat.

Einschränkungen und Maßnahmen zur Vermögenssicherung

Um nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin zu verhindern, hat das Gericht mehrere Sicherungsmaßnahmen gemäß den §§ 21, 22 der Insolvenzordnung (InsO) erlassen:

  • Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Schuldnerin sind unzulässig, sofern sie sich nicht auf unbewegliche Gegenstände beziehen. Bereits eingeleitete Maßnahmen werden ausgesetzt.
  • Verfügungen über das Vermögen der Schuldnerin sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters zulässig.
  • Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über Bankkonten und Außenstände geht vollständig auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über.
  • Schuldner der Gesellschaft (Drittschuldner) werden angewiesen, Zahlungen ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten.
  • Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, ein Sonderkonto für die Insolvenzmasse zu eröffnen und eingehende Gelder zu verwalten.
  • Er kann die geschäftlichen Räumlichkeiten der Schuldnerin betreten, Einsicht in Geschäftsunterlagen nehmen und alle erforderlichen Nachforschungen anstellen.

Aufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters

Neben der Sicherung des Unternehmensvermögens ist der Insolvenzverwalter beauftragt, die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin zu analysieren. Dabei wird geprüft:

  • Ob das vorhandene Vermögen ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken.
  • Welche Aussichten für eine Sanierung oder Fortführung des Unternehmens bestehen.

Rechtsmittelbelehrung – Möglichkeiten der Beschwerde

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen eine sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Freiburg im Breisgau, Kaiser-Joseph-Straße 257a, 79098 Freiburg eingelegt werden.

Auch Gläubiger haben die Möglichkeit, Beschwerde einzulegen, falls sie die internationale Zuständigkeit des Gerichts nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 anzweifeln.

Die Beschwerde kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts eingelegt werden. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der rechtzeitige Eingang beim zuständigen Gericht.

Datenschutz und weitere Informationen

Der vollständige gerichtliche Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Freiburg eingesehen werden. Weitere Informationen zur elektronischen Einreichung von Rechtsbehelfen finden sich unter www.ejustice-bw.de.

Mit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung wurde ein wichtiger Schritt eingeleitet. Die kommenden Wochen werden zeigen, ob eine Sanierung des Unternehmens realisierbar ist oder eine Abwicklung erfolgen muss.

Kommentar hinzufügen Kommentar hinzufügen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Previous Post

Vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der ESS-Solarsystem GmbH angeordnet

Next Post

Insolvenzantrag der TK 35 Immobilienverwaltung UG mangels Masse abgewiesen