München, 20. Februar 2025 – Das Amtsgericht München hat im Insolvenzverfahren über das Vermögen der TK 35 Immobilienverwaltung UG (haftungsbeschränkt), mit Sitz in der Müllerstraße 7, 80469 München, unter dem Aktenzeichen 1501 IN 10338/24 eine bedeutende Entscheidung getroffen.
Da das vorhandene Vermögen der Schuldnerin nicht ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken, wurde der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen.
Die Gesellschaft, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 277809, wird durch ihre Geschäftsführerin Taye Hirut vertreten.
Bedeutung der Entscheidung
Die Abweisung des Insolvenzantrags bedeutet, dass kein förmliches Insolvenzverfahren eröffnet wird. Gläubiger der TK 35 Immobilienverwaltung UG können ihre Forderungen somit nicht im Rahmen eines Insolvenzverfahrens geltend machen. Stattdessen bleibt ihnen nur die Möglichkeit, individuell gegen das Unternehmen vorzugehen – was in vielen Fällen aufgrund der Vermögenslosigkeit wenig erfolgversprechend ist.
Möglichkeiten der Beschwerde
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen eine sofortige Beschwerde beim Amtsgericht München, Pacellistraße 5, 80333 München, eingelegt werden.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder – falls diese nicht verkündet wurde – mit der Zustellung bzw. der öffentlichen Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de.
Die Beschwerde kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der rechtzeitige Eingang beim Amtsgericht München.
Für die elektronische Einreichung von Rechtsbehelfen ist eine einfache E-Mail nicht ausreichend. Rechtsanwälte, Notare, Behörden oder juristische Personen müssen Rechtsmittel als elektronisches Dokument über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) einreichen. Weitere Informationen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten finden sich unter www.justiz.de.
Mit der Abweisung des Insolvenzantrags endet das Verfahren, es sei denn, es wird innerhalb der Frist eine erfolgreiche Beschwerde eingelegt.