Ein Testament muss entweder vollständig eigenhändig verfasst oder von einem Notar beurkundet werden, um rechtsgültig zu sein. Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle in einem aktuellen Urteil hingewiesen.
Hintergrund des Falls
Eine Frau hatte nach dem Tod ihrer Mutter einen Erbschein beantragt, um als Alleinerbin eingesetzt zu werden. Als Nachweis legte sie ein Testament vor, das angeblich von der Verstorbenen stammte. Doch stellte sich heraus, dass der Testamentstext von der Tochter selbst verfasst wurde und die Mutter lediglich mit ihrer Unterschrift bestätigte.
Das Gericht stellte klar: Diese Form genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen für ein eigenhändiges Testament. Da das Dokument nicht komplett von der Erblasserin handschriftlich verfasst wurde, ist es nach § 2247 BGB ungültig.
Rechtliche Grundlagen und Bedeutung
Laut § 2247 Abs. 1 BGB muss ein privates Testament vollständig handschriftlich vom Erblasser geschrieben und unterschrieben sein. Eine bloße Unterschrift unter einem fremdverfassten Text reicht nicht aus. Alternativ kann das Testament notariell beurkundet werden, um Rechtssicherheit zu gewährleisten.
Fazit: Formvorschriften müssen eingehalten werden
Das Urteil zeigt, dass selbst gut gemeinte Testamente nichtig sein können, wenn sie die gesetzlichen Vorgaben nicht erfüllen. Wer seinen letzten Willen festhalten möchte, sollte entweder ein vollständig handschriftliches Testament verfassen oder eine notarielle Beurkundung in Betracht ziehen, um Streitigkeiten zu vermeiden.