Staatsanwaltschaft Karlsruhe
Benachrichtigung der Verletzten über die Einziehung des Wertes des Taterlangten
und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459 k StPO)
713 VA 420 Js 40500/22 |
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Einziehungsverfahren gegen Faith Amufua |
Mit Urteil des Amtsgerichts Bruchsal vom 06.03.2024 – 7 Ds 420 Js 40500/22 – wurde gegen den Einziehungsbetroffenen u. a. die Einziehung des Wertes des Taterlangten iHv EUR 11.365,98 € rechtskräftig angeordnet.
Der Verurteilung liegen Betrugsfälle aus dem Zeitraum 04.06.2020 bis zum 26.08.2021 zugrunde. Der Verurteilte, Faith Amufua, stellte sein Konto bei der N26 Bank GmbH DE11 1001 1001 2626 8016 17 zur Verfügung, um insgesamt 68 Gutschriften aus Betrugsstraftaten zu erhalten. Insgesamt wurden 30.127, 43 € auf das oben genannte Konto des Verurteilten überwiesen. Im Ermittlungsverfahren konnten von dieser Gesamtsumme 1.365,98 € gesichert werden.
Nach den strafrechtlichen Ermittlungen konnten zwei Verletzte ermittelt werden sowie eine unbekannte Anzahl an weiteren Geschädigten festgestellt werden, die gegen den Einziehungsbetroffenen einen Entschädigungsanspruch haben.
Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können.
Hierzu melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe zu dem Aktenzeichen 713 VA 420 Js 40500/22 an. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459 k StPO).
Es wird darauf hingewiesen, dass eine mögliche Entschädigung nur hinsichtlich der Hauptforderung erfolgen kann; weitere Ansprüche wie Zinsen, Rechtsverfolgungskosten und sonstige Ansprüche können im Verteilungsverfahren nicht berücksichtigt werden.
Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, bleibt der Staat Eigentümer des Verwertungserlöses und des Wertersatzbetrags.
Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass Sie oder ein Rechtsnachfolger eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459 k Abs. 5 StPO).
Sollten Sie bereits durch eine Versicherung entschädigt oder nicht (mehr) Inhaber des Anspruchs sein, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diese oder den Erwerber weiter.
Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann frühestens in sechs Monaten und nur dann erfolgen, wenn der Einziehungsbetrag vollständig beigetrieben werden konnte und alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Anderenfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierzu werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.
gez. Ledwina
Rechtspflegerin
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